21.7.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 235/31
Klage, eingereicht am 30. Mai 2014 — Europower/Kommission
(Rechtssache T-383/14)
2014/C 235/42
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Europower SpA (Mailand, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Cocco und L. Salomoni)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Entscheidung, das von der Europower S.p.A. in der Ausschreibung für den Bau einer Kraft-Wärme-Kälte-Kopplungsanlage mit Gasturbine eingereichte Angebot zugunsten der Angebote eines anderen Anbieters abzulehnen, für nichtig zu erklären;
—
die Entscheidung über die Merkmale und Vorteile des ausgewählten Angebots für nichtig zu erklären;
—
die Entscheidung, die Überlassung einer Kopie der von der Klägerin mit Antrag vom 7. April 2014 angeforderten Unterlagen zu verweigern, und jede nachfolgende Entscheidung über die Überlassung der Unterlagen für nichtig zu erklären;
—
die spätere Verweigerung des Zugangs zur Bescheidung des Zweitantrags für nichtig zu erklären;
—
jede nachfolgende, vorherige und damit zusammenhängende Handlung — auch wenn sie noch nicht bekannt ist — und insbesondere die Vergabeprotokolle, den eventuell mit der Zuschlagsempfängerin geschlossenen Vertrag und die Prüfungen, ob die Zuschlagsempfängerin, wie sie erklärt hat, die Voraussetzungen erfüllt — allesamt nicht bekannte Handlungen –, für nichtig zu erklären, unter Vorbehalt einer Ergänzung der Klagegründe gemäß Art. 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts.
Hilfsweise,
—
die Aufforderung zur Angebotsabgabe im betreffenden Teil für nichtig zu erklären;
—
den administrativen Anhang zur Aufforderung zur Angebotsabgabe im betreffenden Teil für nichtig zu erklären;
—
die Kommission zur Zahlung von Schadensersatz in einer im Laufe des Verfahrens zu bestimmenden Höhe zu verurteilen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage richtet sich gegen die Entscheidung, mit der das Angebot der Klägerin in derselben Ausschreibung abgelehnt wurde, die auch Gegenstand der Rechtssache T-355/14 (STC SpA/Kommission) ist.
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.
1.
Verstoß gegen wesentliche Formvorschriften, gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung gemäß Art. 148 der Verordnung Nr. 1268/2012 (1), gegen Art. 113 der Verordnung Nr. 966/2012 und gegen die Vergabebedingungen; Ermessensmissbrauch
—
Insoweit wird geltend gemacht, dass es für die Zulassung zur Ausschreibung erforderlich gewesen sei, die Anforderungen an die technische Leistungsfähigkeit gemäß Punkt II.2.3. zu erfüllen, der unter Androhung des Ausschlusses von den Wettbewerbern verlangt habe, dass sie selbst mindestens zwei Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen mit einer Stromleistung von mindestens 8 MW errichtet hätten. Die Zuschlagsempfängerin hätte ausgeschlossen werden müssen, da sie die in der Ausschreibungsregelung verlangten Mindestanforderungen nicht erfüllt habe.
2.
Verstoß gegen Art. 149 der Verordnung Nr. 1268/2012, gegen Art. 113 der Verordnung Nr. 966/2012 (2) und gegen die Richtlinie 2004/18/EG (3) (39. Erwägungsgrund); Ermessensmissbrauch
—
Insoweit wird geltend gemacht, die Erteilung des Zuschlags und die Vergabe des Auftrags seien rechtswidrig, weil die Zuschlagsempfängerin keinen Anspruch auf die vergebene Punktezahl gehabt habe, da die auf der Grundlage der von der Kommission festgelegten Kriterien erfolgende Bewertung des technischen Angebots zwingend auf der tatsächlichen Leistung der Anlage beruhen müsse und nicht auf einer einseitigen Erklärung des Wettbewerbers. Daraus ergebe sich ein Verstoß gegen die Transparenz und die Gleichbehandlung im Ausschreibungsverfahren.
3.
Verstoß gegen Art. 112 der Verordnung Nr. 966/2012, gegen den Grundsatz der Vertraulichkeit der Angebote gemäß Art. 111 der Verordnung Nr. 966/2012 sowie gegen die Art. 157 und 159 der Verordnung Nr. 1268/2012; Ermessensmissbrauch
—
Insoweit wird geltend gemacht, die Ausschreibungshandlungen zur Vergabe des Auftrags seien in einer einzigen Sitzung vorgenommen worden, wobei die administrativen Unterlagen für die Zulassung zur Ausschreibung, das technische Angebot und das wirtschaftliche Angebot gleichzeitig geprüft worden seien. Diese Vorgehensweise stehe im Widerspruch zu den Grundsätzen der Vertraulichkeit und der Trennung der Angebote.
4.
Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Transparenz, gegen die Art. 15 und 298 des Vertrags, gegen Art. 102 der Verordnung Nr. 966/2012 und gegen Art. 6 der Richtlinie 2004/18/EG; Ermessensmissbrauch
—
Insoweit wird geltend gemacht, die Kommission habe im Anschluss an die Entscheidung, das vorgelegte Angebot abzulehnen, nur den Bewertungsschlüssel mitgeteilt und danach den Zugang zu den angeforderten Dokumenten und zur Bescheidung des von der Klägerin nach den Art. 7 ff. der Verordnung Nr. 1049/2001 (4) gestellten Zweitantrags rechtswidrig verweigert.
5.
Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Transparenz sowie gegen die Art. 157 und 158 der Verordnung Nr. 1268/2012; Ermessensmissbrauch
—
Insoweit wird geltend gemacht, die Nichtüberlassung einer Kopie der Vergabeprotokolle und der Entscheidungen über die endgültige Erteilung des Zuschlags habe die Klägerin unter Verstoß gegen Art. 157 der Verordnung Nr. 1268/2012 daran gehindert, Kenntnis davon zu erlangen, ob die Voraussetzungen der genannten Vorschriften erfüllt worden seien.
(1) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362, S. 1).
(2) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298, S. 1).
(3) Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134, S. 114).
(4) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).
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