28.7.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 245/28
Klage, eingereicht am 4. Juni 2014 — Gutser/Kommission
(Rechtssache T-392/14)
2014/C 245/38
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Gutser, SA (Barcelona, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. C. García Muñoz, J. I. Jiménez-Blanco Carrillo de Albornoz und J. Corral García)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären;
—
der Kommission sämtliche Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der im vorliegenden Verfahren angefochtene Beschluss ist derselbe wie in der Rechtssache T-515/13, Kommission/Spanien, über das auf bestimmte Finanzierungs-Leasingvereinbarungen anwendbare Steuersystem, das auch als spanisches True-Lease-Modell [SEAF] bezeichnet wird.
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.
1.
Erster Klagegrund: Der angefochtene Beschluss verstoße gegen wesentliche Formvorschriften sowie gegen die Art. 20, 21 und 41 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, weil er nach einem Ermittlungsverfahren erlassen worden sei, in dem es zu erheblichen Unregelmäßigkeiten gekommen sei.
2.
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen die Art. 107 und 108 AEUV, soweit festgestellt worden sei, dass die im vorliegenden Fall fraglichen Maßnahmen eine staatliche Beihilfe darstellten, obwohl ihr selektiver Charakter nicht nachgewiesen worden sei.
3.
Dritter Klagegrund: Verstoß gegen die Art. 107 und 108 AEUV, soweit festgestellt worden sei, dass die im vorliegenden Fall fraglichen Maßnahmen eine staatliche Beihilfe darstellten, obwohl nicht nachgewiesen worden sei, dass sie Auswirkungen auf den innergemeinschaftlichen Handel hätten.
4.
Vierter Klagegrund: Die Kommission habe unter Verstoß gegen Art. 107 AEUV rechtsfehlerhaft festgestellt, dass die Investoren Empfänger einer angeblichen Beihilfe seien. Außerdem weise der Beschluss einen Begründungsmangel auf.
5.
Fünfter Klagegrund: Rechtsfehler, soweit die Rückzahlung der Beihilfe unter Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes und der Gleichbehandlung sowie gegen Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 angeordnet worden sei.
Full & Egal Universal Law Academy