8.9.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 303/33
Klage, eingereicht am 11. Juni 2014 — Viscas/Kommission
(Rechtssache T-422/14)
2014/C 303/42
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Viscas Corporation (Tokio, Japan) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-F. Bellis)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit er eine Zuwiderhandlung für den Zeitraum von 1. Oktober 2001 bis 28. Januar 2009 feststellt,
—
die verhängte Geldbuße aufzuheben oder herabzusetzen, und
—
der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin begehrt die teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission C (2014) 2139 final vom 2. April 2014 in der Sache AT.39610 — Stromkabel.
Die Klägerin stützt ihre Klage auf acht Klagegründe.
1.
Erster und zweiter Klagegrund: Irrtümliche Annahme der Kommission, die Klägerin sei an der Zuwiderhandlung für den Zeitraum von 1. Oktober 2001 bis 28. Januar 2009 beteiligt gewesen.
2.
Dritter und vierter Klagegrund: Die Anwendung von Ziff. 18 der Leitlinien zur Festsetzung von Geldbußen (1) durch die Kommission verletze die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des gleichen Schutzes, weil sie (i) europäische Hersteller von Stromkabeln unverhältnismäßig begünstige und (ii) wesentliche Unterschiede im Gewicht der Zuwiderhandlung der verschiedenen Hersteller nicht berücksichtige.
3.
Fünfter Klagegrund: Verkäufe von Gesellschaftern der Klägerin seien im Rahmen der Bemessung der Geldbuße fehlerhaft der Klägerin selbst zugerechnet worden.
4.
Sechster Klagegrund: Fehlerhafte Erhöhung des zu berücksichtigenden Umsatzanteils auf der Grundlage des gemeinsamen Marktanteils der Parteien.
5.
Siebenter Klagegrund: Die Kommission habe zu Unrecht keine Ermäßigung für mildernde Umstände gewährt.
6.
Achter Klagegrund: Die Klägerin ersucht das Gericht, im Rahmen seiner Befugnis der unbeschränkten Nachprüfung die Geldbuße deutlich herabzusetzen.
(1) Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Art. 23 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1/2003 (ABl. 2006, C 210, S. 2).
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