8.9.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 303/35
Klage, eingereicht am 11. Juni 2014 — ClientEarth/Kommission
(Rechtssache T-425/14)
2014/C 303/44
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: ClientEarth (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Brouwer, F. Heringa and J. Wolfhagen)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Entscheidung der Beklagten, so wie der Klägerin am 1. April 2014 in einem Schreiben mit dem Betreff SG.B.4/LR/rc-sg.dsg2.b.4(2014) 1029188 mitgeteilt, mit der der von der Klägerin gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission beantragte Zugang zu Dokumenten verwehrt wird, für nichtig zu erklären;
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gemäß Art. 87 der Verfahrensordnung des Gerichts die Kommission zu verurteilen, die Kosten der Klägerin zu tragen, einschließlich der Kosten etwaiger Streithelfer.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission, mit der ihr der Zugang zum Bericht der Kommission über die Folgenabschätzung sowie zur Stellungnahme des Ausschusses für Folgenabschätzung betreffend die Überarbeitung des EU-Rechtsrahmens zur Umweltinspektion und -überwachung auf nationaler und EU-Ebene verwehrt wird.
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-424/14, ClientEarth/Kommission, vorgebrachten identisch oder ihnen ähnlich sind.
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