25.8.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 282/42
Klage, eingereicht am 16. Juni 2014 — Arbuzov/Rat
(Rechtssache T-434/14)
2014/C 282/56
Verfahrenssprache: Tschechisch
Parteien
Kläger: Sergej Arbuzov (Kiew, Ukraine) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Machytková und P. Radošovský)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
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den Beschluss 2014/119/GASP des Rates vom 5. März 2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. L 66, S. 26) sowie den Durchführungsbeschluss 2014/216/GASP des Rates vom 14. April 2014 zur Durchführung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. L 111, S. 91) für nichtig zu erklären, soweit sie den Kläger betreffen;
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dem Rat neben seinen eigenen Kosten auch alle Kosten des Klägers für das Verfahren aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger vier Klagegründe geltend.
1.
Erster Klagegrund: Verstoß gegen die Unschuldsvermutung, das Recht auf ein faires Verfahren und die Verteidigungsrechte
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Der Kläger stützt seine Klage u. a. auf die Tatsache, dass er mit dem Durchführungsbeschluss 2014/216/GASP des Rates in die Liste im Anhang des Beschlusses 2014/119/GASP des Rates aufgenommen worden sei, bevor eine Untersuchung seiner angeblichen kriminellen Aktivität in der Ukraine eingeleitet worden sei.
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In Anknüpfung daran trägt der Kläger vor, dass ein Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren vorliege, weil gegen den Rechtsgrundsatz der Unschuldsvermutung verstoßen worden sei. Außerdem habe der Rat den Kläger nicht über seine Aufnahme in die Liste und die Gründe informiert, auf denen die gegen ihn eingeleiteten restriktiven Maßnahmen beruhten, und er habe es dem Kläger auch nicht ermöglicht, von diesen Umständen innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Einleitung dieser Maßnahmen Kenntnis zu nehmen. Der Kläger habe deshalb keine zweckdienliche Stellungnahme zu dem angefochtenen Beschluss abgeben können und sei auch nicht in der Lage gewesen, seine Verteidigungsrechte schnellstmöglich nach Erlass des Beschlusses geltend zu machen.
2.
Zweiter Klagegrund: Kompetenzüberschreitung durch den Rat
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Der Kläger beruft sich auf formale Mängel der angefochtenen Maßnahme des Rates. Die in dem Teil der Maßnahme, der die Gründe enthalte, angeführte strafrechtliche Begründung sei durchweg unzulänglich und enthalte offensichtlich nicht die wirklichen — nur allgemein in den Erwägungsgründen angeführten — politischen Gründe bzw. Gründe in Bezug auf den angeblichen Verstoß gegen die Menschenrechte. Der Rat habe zudem seine Kompetenzen überschritten, da die offiziell mitgeteilten Gründe für die Maßnahme nicht in einen Bereich fielen, in dem der Rat berechtigt sei, Maßnahmen zu erlassen.
3.
Dritter Klagegrund: Verstoß gegen das Eigentumsrecht
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In diesem Zusammenhang trägt der Kläger vor, dass die Sanktion unverhältnismäßig sei und gegen die Garantien des Schutzes des Eigentumsrechts aus dem internationalen Recht verstoße.
4.
Vierter Klagegrund: Verstoß gegen das Recht auf Unversehrtheit und Achtung des Privat- und Familienlebens sowie gegen das Verbot der Diskriminierung
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Hierzu macht der Kläger geltend, dass die angenommene Maßnahme in das Recht auf Unversehrtheit eingreife und die Familien- und Privatsphäre des Klägers beeinträchtige.
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Nach Ansicht des Klägers sind sein Ruf und seine Würde verletzt worden, weil er in dem angefochtenen Beschluss und in dem Durchführungsbeschluss de facto vom Rat beschuldigt worden sei, staatliche ukrainische Mittel ins Ausland ausgeführt und gegen die Menschenrechte verstoßen zu haben, obgleich dem Kläger derartige Taten nie nachgewiesen worden seien und gegen ihn zum Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste wegen der Begehung solcher Taten nicht einmal ermittelt worden sei.
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Ferner sei die Maßnahme des Rates diskriminierend, weil er ohne tatsächlichen Grund in die Liste aufgenommen worden sei, wohingegen Personen, die aufgrund ihrer den Interessen der Ukraine widersprechenden Aktivitäten in dieser Liste hätten auftauchen müssen, nicht darin aufgenommen worden seien.
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