25.8.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 282/44
Klage, eingereicht am 13. Juni 2014 — Silec Cable und General Cable/Kommission
(Rechtssache T-438/14)
2014/C 282/58
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Silec Cable (Montereau-Fault-Yonne, Frankreich) und General Cable Corp. (Wilmington, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigter: I. Sinan, Barrister)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
—
Art. 1 des Beschlusses der Kommission C (2014) 2139 final vom 2. April 2014 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens, Sache COMP/AT.39610 — Energiekabel (im Folgenden: Entscheidung) für nichtig zu erklären, soweit er Silec Cable und General Cable betrifft;
—
hilfsweise, Art. 2 des Beschlusses abzuändern und die gegen Silec Cable und General Cable verhängte Geldbuße im Lichte der zur Stützung der Klage vorgebrachten Argumente herabzusetzen;
—
der Europäischen Kommission die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen fünf Klagegründe geltend.
1.
Erster Klagegrund: Die Kommission habe einen Rechtsfehler begangen und der ihr nach Art. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 des Rates obliegenden Beweislast nicht genügt.
2.
Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe einen Rechtsfehler begangen und gegen die Grundsätze der Beweislast und der Unschuldsvermutung verstoßen, indem sie davon ausgegangen sei, dass Silec Cable einer positiven Verpflichtung unterlegen habe, sich öffentlich von dem behaupteten Kartell zu distanzieren.
3.
Dritter Klagegrund: Die Kommission habe einen Rechtsfehler begangen und gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen, indem sie angenommen habe, dass Silec Cable ab dem 30. November 2005 unmittelbar an dem behaupteten Kartell beteiligt gewesen sei.
4.
Vierter Klagegrund: Die Kommission habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen und dadurch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen, dass sie Silec Cable und die anderen Empfänger der Entscheidung unterschiedlich und widersprüchlich behandelt habe.
5.
Fünfter Klagegrund: Die Kommission habe zumindest einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen und dadurch gegen den Gleichbehandlungs- und Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen, dass sie Silec Cable nicht als Randbeteiligte eingestuft habe.
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