8.9.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 303/42
Klage, eingereicht am 13. Juni 2014 — Pannonhalmi Főapátság/Parlament
(Rechtssache T-453/14)
2014/C 303/50
Verfahrenssprache: Ungarisch
Parteien
Klägerin: Magyar Bencés Kongregáció Pannonhalmi Főapátság (Pannonhalma, Ungarn) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Sobor)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Entscheidung MS/sd(IPOL-COM-PETI D [2014] 14486) des Petitionsausschusses des Europäischen Parlaments vom 16. April 2014 für nichtig zu erklären, die in Bezug auf das Schloss Karlburg in Rusovce (Slowakei) eingereichte Petition abzulegen;
—
den Petitionsausschuss des Europäischen Parlaments zu verpflichten, die Petition zu prüfen und alle rechtlich gebotenen Maßnahmen zu ergreifen;
—
dem Europäischen Parlament die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin geltend, der Petitionsausschuss habe gegen das Verfahrensrecht verstoßen, weil der angefochtenen Entscheidung die Begründung fehle.
Die Klägerin führt hierzu aus, dass gemäß Art. 201 Abs. 8 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments die vom Petitionsausschuss für unzulässig erklärten Petitionen abgelegt und die Petenten unter Angabe von Gründen hiervon unterrichtet würden. Entgegen dieser Bestimmung habe der Beklagte nicht die Gründe angegeben, weshalb der Inhalt der Petition seiner Auffassung nach nicht den Tätigkeitsbereich der Union betreffe. Die Klägerin verweist außerdem auf das Urteil des Gerichts vom 14. September 2011, Tegebauer/Parlament (T-308/07, Slg. 20112011, II-279).
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