15.9.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 315/67
Klage, eingereicht am 18. Juni 2014 — EEB/Kommission
(Rechtssache T-462/14)
2014/C 315/112
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: European Environmental Bureau (EEB) (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin B. Kloostra)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
—
den angefochtenen Beschluss der Kommission vom 8. April 2014 für nichtig zu erklären;
—
der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit seiner Klage beantragt der Kläger die Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission vom 8. April 2014 (Ares[2014]1102834), mit dem der Antrag des Klägers auf interne Überprüfung des Beschlusses 2013/687/EU der Kommission vom 26. November 2013 über einen von der Hellenischen Republik mitgeteilten nationalen Übergangsplan nach Artikel 32 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen als unzulässig abgelehnt wurde.
Zur Stützung der Klage macht der Kläger drei Klagegründe geltend.
1.
Erster Klagegrund: Rechtswidrigkeit von Art. 10 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung Nr. 1367/2006 (1). Durch den Erlass der angefochtenen Maßnahme habe die Kommission gegen Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Århus verstoßen, da die von der Kommission angewandten Bestimmungen — Art. 10 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Buchst. g des Übereinkommens von Århus — mit Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Århus unvereinbar seien. Die Rechtswidrigkeit dieser Bestimmungen der Verordnung Nr. 1367/2006 hätten die Kommission dazu veranlassen müssen, den Antrag auf interne Überprüfung für zulässig zu erklären.
2.
Zweiter Klagegrund: Hilfsweise macht der Kläger geltend, die Kommission habe durch den Erlass der angefochtenen Maßnahme gegen ihre Pflicht verstoßen, so konform mit dem Übereinkommen wie möglich zu handeln. Die Kommission hätte Art. 10 der Verordnung Nr. 1367/2006 und insbesondere das Wort „Verwaltungsakt“ in dieser Bestimmung in Einklang mit Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Århus auslegen und die Definition von „Verwaltungsakt“ in Art. 2 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung Nr. 1367/2006, die zu restriktiv sei, beiseitelassen müssen.
3.
Dritter Klagegrund: Äußerst hilfsweise macht der Kläger geltend, durch den Erlass der angefochtenen Maßnahme habe die Kommission dadurch gegen Art. 2 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung Nr. 1367/2006 verstoßen, dass sie entschieden habe, der Beschluss 2013/687/EU der Kommission könne nicht als Rechtsakt zur Regelung eines Einzelfalls bezeichnet werden.
(1) Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (ABl. L 264, S. 13).
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