25.8.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 282/49
Klage, eingereicht am 27. Juni 2014 — CHEMK und KF/Kommission
(Rechtssache T-487/14)
2014/C 282/64
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Chelyabinsk electrometallurgical integrated plant OAO (CHEMK) (Chelyabinsk, Russland) und Kuzneckie ferrosplavy OAO (KF) (Novokuznetsk, Russland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Evtimov und M. Krestiyanova)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
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die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 360/2014 der Kommission vom 9. April 2014 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in der Volksrepublik China und in Russland (angefochtene Verordnung) nach einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens nach Art. 11 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (1) des Rates (Grundverordnung) (ABl. L 107, S. 13) für nichtig zu erklären;
—
der Europäischen Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen drei Klagegründe geltend.
1.
Mit dem ersten Klagegrund rügen die Klägerinnen das Vorliegen eines Rechtsfehlers infolge einer fehlerhaften Auslegung von Art. 2 Abs. 9 der Grundverordnung und/oder eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers bei der Feststellung der Kommission, dass es auf eine einzige wirtschaftliche Einheit für die Berechnung eines errechneten Ausfuhrpreises (einschließlich der Berichtigung des Ausfuhrpreises) gemäß Art. 2 Abs. 9 der Grundverordnung nicht ankomme, sowie bei der Schlussfolgerung, dass ein vollständiger Abzug aller VVG-Kosten und des Gewinns von RFA International vom errechneten Ausfuhrpreis der CHEMK-Gruppe gerechtfertigt sei. Soweit die Kommission bei der Zurückweisung der Behauptung der Klägerinnen, dass eine einzige wirtschaftliche Einheit vorliege, auf die obigen Feststellungen zurückgegriffen haben sollte, sei diese Zurückweisung ebenfalls mit einem Rechtsfehler und/oder einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet.
2.
Mit dem zweiten Klagegrund rügen die Klägerinnen einen Verstoß gegen Art. 11 Abs. 10 der Grundverordnung und einen damit zusammenhängenden Verstoß gegen deren Art. 11 Abs. 9 durch den von der Kommission vorgenommenen Abzug der Antidumpingzölle vom errechneten Ausfuhrpreis der Klägerinnen. Der Verstoß gegen Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung rühre daher, dass die Kommission eine neue Methode angewandt habe, um zu beurteilen, ob sich die Zölle ordnungsgemäß im Weiterverkaufspreis niederschlügen; diese Methode unterscheide sich von der bei der letzten Interimsüberprüfung angewandten, die zu dem gegenüber den Klägerinnen geltenden Zoll führte.
3.
Mit dem dritten Klagegrund rügen die Klägerinnen, dass die Feststellungen der Kommission hinsichtlich der behaupteten Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des schädigenden Dumpings im Hinblick auf russische Einfuhren mit einer Reihe von offensichtlichen Fehlern bei der Tatsachen- und Beweiswürdigung behaftet seien.
(1) Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343, S. 51).
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