1.9.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 292/51
Klage, eingereicht am 30. Juni 2014 — Klymenko/Rat
(Rechtssache T-494/14)
2014/C 292/63
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Oleksandr Klymenko (Kiew, Ukraine) (Prozessbevollmächtigte: M. Shaw, QC, und I. Quirk, Barrister)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt
—
den Beschluss 2014/216 und die Verordnung 381/2014 mit sofortiger Wirkung für nichtig zu erklären, soweit sie auf Herrn Klymenko Anwendung finden;
—
dem Rat die Kosten des Klägers für dieses Verfahren aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger vier Klagegründe geltend.
1.
Erstens liege ein Verstoß gegen die Verteidigungsrechte des Klägers und das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz vor, da der Kläger nichts von der Untersuchung gegen ihn gewusst habe, auf deren Grundlage er in die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgenommen worden sei, gegen die die angefochtenen restriktiven Maßnahmen ergriffen worden seien, und weder vom Rat noch von den ukrainischen Behörden über Einzelheiten der Untersuchung unterrichtet worden sei. Er habe weiterhin nicht die Gründe für die Aufnahme in die Liste erhalten und daher keine Möglichkeit gehabt, sich dazu zu äußern.
2.
Zweitens liege ein offensichtlicher Beurteilungsfehler im Hinblick auf die Beweise vor, da die Tatsachen zeigten, dass der Kläger während seiner Amtszeit in der Ukraine gegen Korruption vorgegangen sei und nicht in die Veruntreuung von ukrainischen Staatsmitteln verwickelt gewesen sei.
3.
Drittens lägen ein Begründungsmangel, die Nichterfüllung der Kriterien in Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2014/119 und ein Ermessensmissbrauch vor, da die Gründe für die Aufnahme des Klägers in die Liste vage und unspezifisch seien. Der Rat habe daher nicht gezeigt, dass der Kläger unter die Kriterien des Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2014/119 falle, so dass seine Aufnahme in die Liste einen Ermessensmissbrauch darstelle.
4.
Viertens liege ein Verstoß gegen das Eigentumsrecht und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vor, da das Einfrieren der klägerischen Gelder einen nicht erforderlichen und unverhältnismäßigen Eingriff in sein Eigentumsrecht darstelle.
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