22.9.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 329/20
Klage, eingereicht am 2. Juli 2014 — Deutsche Umwelthilfe/Kommission
(Rechtssache T-498/14)
2014/C 329/28
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: Deutsche Umwelthilfe eV (Radolfzell, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Klinger und R. Geulen)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
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den Beschluss für nichtig zu erklären;
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der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger folgendes geltend.
Anspruch auf Zugang zur schriftlichen Korrespondenz zwischen der Europäischen Kommission und den Unternehmen Honeywell und DuPont bzw. Automobilherstellern zum neuen Kältemittel R1234yf:
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Der Kläger trägt vor, dass die Kommission das Zugangsrecht des Klägers aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 (1) verkannt habe. Nach jener Norm seien Dokumente der Organe immer dann zugänglich zu machen, wenn sie Emissionen in die Umwelt betreffen. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 beinhalte eine gesetzliche Vermutung für das Überwiegen des Interesses an der Verbreitung der Informationen gegenüber dem Schutzinteresse der Unternehmen.
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Der Kläger macht ferner geltend, dass Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 eine explizite Auslegungsregel des Art. 4 Abs. 2, erster und zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (2) darstelle. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 modifiziere die Aussagen der Verordnung Nr. 1049/2001, sobald Dokumente Emissionen in die Umwelt betreffen würden. Der Kläger führt aus, dass die zurückgehaltenen Dokumente voraussichtlich Informationen über die gesundheits- und klimagefährdenden Kältemittel R1234yf und R134a enthielten und aus den Stellungnahmen, Bewertungen und Vorschlägen von Automobilherstellern und Kältemittelproduzenten bezüglich der Verwendung jener Chemikalien die Menge der giftigen Fluorwasserstoffemissionen abgeleitet werden könne.
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Der Kläger trägt hilfsweise vor, dass ein Zugang zu den beantragten Dokumenten selbst aufgrund Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 gewährt werden müsse. Der Ausnahmebestand des Art. 4 Abs. 2, erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 sei nicht erfüllt. Es bestehe zudem ein übergeordnetes Interesse an der Einsichtnahme in die Dokumente, da die mit dem Einsatz des Kältemittels verbundenen gesundheitlichen Risiken von erheblichem Ausmaß seien.
(1) Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (ABl. L 264, S. 13).
(2) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).
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