1.9.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 292/54
Klage, eingereicht am 1. Juli 2014 — Seven for all mankind/HABM — Seven (SEVEN FOR ALL MANKIND)
(Rechtssache T-505/14)
2014/C 292/66
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Seven for all mankind LLC (Vernon, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Gautier-Sauvagnac)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Seven SpA (Leinì, Italien)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 9. April 2014 in der Sache R 1277/2013-1 aufzuheben;
—
dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „SEVEN FOR ALL MANKIND“ für Waren der Klassen 14 und 18 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 4 4 43 222.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftsbildmarken mit dem Wortbestandteil „Seven“.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Teilweise Zurückweisung des Widerspruchs.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Beschwerde wurde teilweise stattgegeben.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.
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