8.9.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 303/47
Klage, eingereicht am 3. Juli 2014 — Staywell Hospitality Group/HABM — Sheraton International IP (PARK REGIS)
(Rechtssache T-510/14)
2014/C 303/55
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Staywell Hospitality Group Pty Ltd (Sydney, Australien) (Prozessbevollmächtigter: D. Farnsworth, Solicitor)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Sheraton International IP LLC (Stamford, Vereinigte Staaten von Amerika)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer vom 30. April 2014 in den Sachen R 240/2013-5 und R 303/2013-5 aufzuheben, soweit sie die Sache R 240/2013-5 betrifft;
—
dem Beklagten seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke mit den Wortbestandteilen „PARK REGIS“ für Dienstleistungen der Klassen 35, 36 und 43 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 9 4 88 933.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Sheraton International IP LLC.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Bild- und Wortmarken „ST. REGIS“ für Dienstleistungen der Klassen 36, 42 und 43, Eintragung der internationalen Wortmarke mit Benennung der Europäischen Union „ST. REGIS“ für Dienstleistungen der Klasse 36 sowie die in der Europäischen Union bekannten Bild- und Wortmarken „ST. REGIS“.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerden.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.
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