3.11.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 388/17
Klage, eingereicht am 2. Juli 2014 — Novartis Europharm/Kommission
(Rechtssache T-511/14)
2014/C 388/21
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Novartis Europharm Ltd (Horsham, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin C. Schoonderbeek)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären;
—
der Europäischen Kommission neben ihren eigenen Kosten auch die Kosten von Novartis aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit der vorliegenden Klage beantragt die Klägerin die Nichtigerklärung des Beschlusses C (2014) 2155 final der Kommission vom 27. März 2014, mit dem eine Genehmigung für das Inverkehrbringen für das Humanarzneimittel „Zoldedronic acid Teva Generics — Zoledronic Acid“ an Teva Generics erteilt wurde.
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin einen einzigen Klagegrund geltend, der im Wesentlichen mit dem in den Rechtssachen T-472/12, Novartis Europharm/Kommission (1), und T-67/13, Novartis Europharm/Kommission (2), vorgebrachten Klagegrund identisch oder diesem ähnlich ist.
(1) ABl. C 389, S. 8.
(2) ABl. C 101, S. 24.
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