10.11.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 395/50
Klage, eingereicht am 26. Juni 2014 — Green Source Poland/Kommission
(Rechtssache T-512/14)
2014/C 395/63
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Green Source Poland sp. z o.o. (Warschau, Polen) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Merola und L. Armati)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
den Beschluss für nichtig zu erklären;
—
der Kommission die der Klägerin entstandenen Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung des Beschlusses K(2014) 2289 endgültig der Kommission vom 7. April 2014, mit dem die Kommission die Gewährung einer finanziellen Beteiligung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung an dem vorgeschlagenen Großprojekt „Erwerb und Umsetzung einer innovativen Herstellungstechnologie für Biokomponenten zur Herstellung von Biokraftstoffen“, das einen Teil des operationellen Programms „Innovative Wirtschaft“ für Strukturmaßnahmen im Rahmen des Ziels der Konvergenz in Polen darstellt, versagt hat.
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin sechs Klagegründe geltend.
1.
Erster Klagegrund: Überschreitung der Befugnis der Kommission gemäß Art. 41 der Verordnung Nr. 1083/2006 (1) und Verletzung der Grundsätze der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit, indem sie einem noch nicht angenommenen Richtlinienvorschlag, nämlich dem ILUC Richtlinienvorschlag (2), faktische Bindungswirkung zuerkannt habe. Die Versagung beruhe in Wirklichkeit nicht darauf, dass dem Projekt als Produktionsanlage der ersten Generation zur Herstellung von Biokraftstoffen aus Nahrungsmittelpflanzen ein hoher Innovationsgrad fehle, sondern darauf, dass das Projekt mit dem ILUC-Richtlinienvorschlag nicht vereinbar sei, der Biokraftstoffe der zweiten Generation fördere, die aus anderen als Nahrungsmittelpflanzen hergestellt würden. Damit habe sich die Kommission auf künftige Rechtsvorschriften gestützt, um eine Beteiligung aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung zu verweigern.
2.
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht und offensichtlicher Beurteilungsfehler bei der Annahme, dass der ILUC-Richtlinienvorschlag die Rentabilität der vorgeschlagenen Anlage in Frage stelle. Die Kommission habe zu Unrecht festgestellt, dass die langfristige wirtschaftliche Rentabilität der Anlage ab 2020 fraglich sei, aufgrund der Annahme, dass nach 2020 nur Biokraftstoffe, die aus anderen als aus Nahrungsmittelpflanzen hergestellt würden, finanzielle Unterstützung erhielten.
3.
Dritter Klagegrund: Verfahrensmissbrauch und Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit wegen der widersprüchlichen und gekünstelten nacheinander vorgebrachten Gründe der Kommission, um die Beteiligung aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung zu verweigern.
4.
Vierter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 41 der Verordnung Nr. 1083/2006, indem die Kommission in ihrer Beurteilung über die in dem relevanten operationellen Programm festgelegten Kriterien hinausgegangen sei und daraus den Schluss gezogen habe, dass nur „Lösungen nach dem neuesten Stand der Technik“ und „die innovativsten und neusten Lösungen“ unterstützt werden sollten. Das operationelle Programm beziehe sich jedoch nur auf neue und moderne Lösungen, die im Lichte des gegenwärtigen Grades der industriellen und kommerziellen Entwicklung in Polen und des übergeordneten Ziels, die Entwicklung der betreffenden Region zu fördern, auszulegen seien.
5.
Fünfter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 41 der Verordnung Nr. 1083/2006 und Verletzung des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung und des Sorgfaltsprinzips sowie der Begründungspflicht.
6.
Sechster Klagegrund: Verfahrensmissbrauch und Verletzung der Grundsätze der angemessenen Dauer und der ordnungsgemäßen Verwaltung sowie Verstoß gegen Art. 41 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1083/2006, der eine Frist von drei Monaten für die Entscheidung über Großprojekte festlegt. Die Kommission habe Polen kontinuierlich aufgefordert, seinen Antrag zurückzuziehen, und dieselben Fragen wiederholt oder neue und sachfremde Fragen hinzugefügt, die das Verfahren über eineinhalb Jahre in die Länge gezogen und dadurch die Chancen der Umsetzung des vorgeschlagenen Projekts gemindert hätten.
(1) Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210, S. 25).
(2) Vorschlag KOM(2012) 595 endgültig für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen.
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