8.9.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 303/51
Klage, eingereicht am 13. Juli 2014 — Compagnie générale des établissements Michelin/HABM — Continental Reifen Deutschland (XKING)
(Rechtssache T-525/14)
2014/C 303/60
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Compagnie générale des établissements Michelin (Clermont-Ferrand, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Carlini)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Continental Reifen Deutschland GmbH (Hannover, Deutschland)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 5. Mai 2014 in der Sache R 1522/2013-4 aufzuheben;
—
der Beklagten und der anderen Beteiligten im Verfahren, sollte sie als Streithelferin beitreten, die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke mit den Wortbestandteilen „XKING“ für Waren in Klasse 12 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 1 0 6 44 821.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftsmarken Nrn. 5 2 93 782 und 5 5 60 396, nationale Marken und internationale Registrierungen.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde in vollem Umfang stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückweisung des Widerspruchs.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009.
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