22.12.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 462/25
Klage, eingereicht am 15. Juli 2014 — Rosenich/HABM
(Rechtssache T-527/14)
(2014/C 462/38)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: Paul Rosenich (Triesenberg, Liechtenstein) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. von Mühlendahl und C. Eckhartt)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)
Anträge
Der Kläger beantragt,
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die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 29. April 2014 in der Sache R 2063/2012-4 aufzuheben;
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die Entscheidung des Direktors der Hauptabteilung „Unterstützung des Kerngeschäfts“ des HABM vom 7. September 2012, mit der der Antrag des Klägers auf Aufnahme in die Liste der zugelassenen Vertreter vor dem beklagten Amt abgelehnt wurde, auf die am 7. November 2012 vom Kläger eingelegten Beschwerde aufzuheben;
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dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten des Verfahrens vor der Beschwerdekammer, aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger geltend, dass die angefochtene Entscheidung gegen Artikel 93 der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit dem gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum gewährleisteten freien Dienstleistungsverkehr innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums verstoße, weil sie die Ablehnung seiner Eintragung in die Liste der beim HABM zugelassenen berufsmäßigen Vertreter bestätigt, obwohl er seinen Geschäftssitz zwar nicht in einem EU-Mitgliedstaat, aber in einem anderen EWR-Mitgliedstaat hat.
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