8.9.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 303/54
Klage, eingereicht am 11. Juli 2014 — Verein StHD/HABM (Darstellung einer schwarzen Schleife)
(Rechtssache T-530/14)
2014/C 303/64
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte Parteien
Klägerin: Verein Sterbehilfe Deutschland (Verein StHD) (Zürich, Schweiz) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Brauns)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Teilzurückweisung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 1 1 6 24 483 vom 13. August 2013 und die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 5. Mai 2014 in der Sache R 1940/2013-4 aufzuheben;
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anzuordnen, dass die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 1 1 6 24 483 (auch) für die folgende Dienstleistungen:
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35: Sammeln und Zusammenstellen von themenbezogenen Presseartikeln; Verbreitung von Werbeanzeigen; Verteilung von Werbematerial [Flugblätter, Prospekte, Drucksachen, Warenproben];
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41: Veröffentlichung von Büchern; allgemeine Öffentlichkeitsarbeit zum Thema „Sterben“ durch Veranstaltungen wie Seminare, Gesprächsreise und sonstige Fortbildungsveranstaltungen; Herausgabe und Veröffentlichung von Druckschriften zum Thema „Sterben“;
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44: Beratungen in der Pharmzie; Dienstleistungen eines Arztes; Gesundheitsberatung; Krankenpflegedienste; Therapiedienste; Dienstleistungen eines Psychologen;
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45: von Dritten erbrachte persönliche und sozial Dienstleistungen betreffend individuelle Bedürfnisse, nämlich Familienbetreuung, Klinikbetreuung, Behindertenbetreuung, Sterbehilfe, Sterbebeistand, Sterbebegleitung, Sterbebegleitung durch Beratung, Trost und Beistand für Betroffene und Helfer, allgemeine Lebensberatung unter besonderer Berücksichtigung des Themas „Sterben“, Tagesdienste, Nachtwachten, Rund-um-die-Uhr-Pflege, Sonn- und Feiertagsdienste, beratende Einsätze bundesweit, pflegerische Einsätze bundesweit;
zur Eintragung zugelassen wird;
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dem Beklagten die Kosten des Beschwerdeverfahrens R 1940/2013-4 sowie des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke, die eine schwarze Schleife darstellt, für Dienstleistungen der Klassen 35, 41, 44 und 45 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 1 1 6 24 483
Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde
Klagegründe:
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Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009;
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Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, c und d der Verordnung Nr. 207/2009;
—
Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 207/2009
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