29.9.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 339/20
Klage, eingereicht am 16. Juli 2014 — Sheraton International IP/HABM — Staywell Hospitality Group (PARK REGIS)
(Rechtssache T-536/14)
2014/C 339/24
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Sheraton International IP LLC (Stamford, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Armijo Chávarri)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Staywell Hospitality Group Pty Ltd (Sydney, Australien)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 30. April 2014 in den verbundenen Sachen R 240/2013-5 und R 303/2013-5 aufzuheben;
—
dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke mit den Wortbestandteilen „PARK REGIS“ für Dienstleistungen der Klassen 35, 36 und 43 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 9 4 88 933.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftsmarken, internationale Marken und notorisch bekannte Marke „ST REGIS“.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.
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