29.9.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 339/25
Klage, eingereicht am 28. Juli 2014 — BrandGroup/HABM — Brauerei S. Riegele, Inh. Riegele (SPEZOOMIX)
(Rechtssache T-557/14)
2014/C 339/30
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte Parteien
Klägerin: BrandGroup GmbH (Bechtsrieth, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Raible)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Brauerei S. Riegele, Inh. Riegele KG (Augsburg, Deutschland)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 15. Mai 2014 in der Sache R 941/2013-1 aufzuheben;
—
dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) und der Brauerei S. Riegele, Inh. Riegele KG die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „SPEZOOMIX“ für Waren der Klassen 32 und 33 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 9 9 13 617.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Internationale und Gemeinschaftswortmarken „Spezi“, internationale und Gemeinschaftsbildmarken, die das Wort „Spezi“ enthalten, sowie die nationale Wortmarke „Ein Spezi muß dabei sein“ für Waren der Klasse 32.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Die Entscheidung der Widerspruchsabteilung wird aufgehoben und die angemeldete Marke vollumfänglich zurückgewiesen.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 78 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009.
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