27.10.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 380/15
Klage, eingereicht am 28. Juli 2014 — Ahmed Mohamed Saleh Baeshen/HABM
(Rechtssache T-564/14)
2014/C 380/20
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Ahmed Mohamed Saleh Baeshen & Co. (Dschidda, Saudi-Arabien) (Prozessbevollmächtigter: M. Vanhegan, Barrister)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge
Der Kläger beantragt,
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die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 19. Mai 2014 in der Sache R 687/2014-2 aufzuheben;
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dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Eingetragene Gemeinschaftsmarke, für die eine Verfallserklärung beantragt wurde: Wortmarke „TEAVANA“ für Dienstleistungen der Klasse 35 — Gemeinschaftsmarke Nr. 4098588.
Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer, Teavana Corporation.
Antragsteller im Verfallsverfahren: Kläger.
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Verfall des Rechts des Markeninhabers an der Gemeinschaftsmarke Nr. 4098588 im Ganzen.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde als unzulässig.
Klagegründe: Verstoß gegen die Art. 51 Abs. 1 Buchst. a, 59 und 75 der Verordnung Nr. 207/2009.
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