10.11.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 395/51
Klage, eingereicht am 30. Juli 2014 — EEB/Kommission
(Rechtssache T-565/14)
2014/C 395/64
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: European Environmental Bureau (EEB) (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin S. Podskalská)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
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den angefochtenen Beschluss der Kommission vom 12. Juni 2014 (Ares [2014] 1915757) für nichtig zu erklären;
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den zweiten angefochtenen Beschluss der Kommission 2014/804/EU vom 17. Februar 2014 für nichtig zu erklären;
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der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit seiner Klage beantragt der Kläger die Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission vom 12. Juni 2014 (Ares [2014] 1915757), mit dem der Antrag des Klägers auf interne Überprüfung des Beschlusses C(2014) 804 endg. der Kommission vom 17. Februar 2014 über einen von der Republik Polen mitgeteilten nationalen Übergangsplan nach Art. 32 der Richtlinie 2010/75/EU (1) des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen als unzulässig abgelehnt wurde. Der Kläger beantragt ferner die Nichtigerklärung des Beschlusses C(2014) 804 endg. der Kommission vom 17. Februar 2014.
Zur Stützung der Klage macht der Kläger zwei Klagegründe geltend.
1.
Erster Klagegrund betreffend den Beschluss Ares (2014) 1915757, mit dem aus folgenden Gründen ein Verstoß gegen die Verordnung Nr. 1367/2006 (2) und die Richtlinie 2010/75 geltend gemacht wird:
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Der Beschluss über den nationalen Übergangsplan sei eine Maßnahme zur Regelung eines Einzelfalls und daher ein Verwaltungsakt nach der Verordnung Nr. 1367/2006. Die Kommission hätte deshalb nach Ansicht des Klägers den Antrag auf interne Überprüfung für zulässig erklären müssen.
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Die Kommission hätte Art. 10 der Verordnung Nr. 1367/2006 in Einklang mit dem Übereinkommen von Århus auslegen und Art. 2 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung Nr. 1367/2006 für rechtswidrig erklären müssen.
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Die Argumentation der Kommission stütze sich auf eine falsche Auslegung der einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2010/75.
2.
Zweiter Klagegrund betreffend den Beschluss C(2014) 804 endg., mit dem ein Verstoß gegen Art. 17 EUV, die Richtlinie 2010/75, den Durchführungsbeschluss 2012/115/EU (3) der Kommission, das Übereinkommen von Århus, die Richtlinie 2001/42/EG (4) und die Richtlinie 2008/50/EG (5) geltend gemacht wird.
(1) Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334, S. 17).
(2) Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (ABl. L 264, S. 13).
(3) Durchführungsbeschluss 2012/115/EU der Kommission vom 10. Februar 2012 mit Bestimmungen zu den nationalen Übergangsplänen gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen (bekanntgegeben unter Aktenzeichen K[2012] 612) (ABl. L 52, S. 12).
(4) Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197, S. 30).
(5) Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (ABl. L 152, S. 1).
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