20.10.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 372/18
Klage, eingereicht am 1. August 2014 — Group OOD/HABM — Kosta Iliev (GROUP Company TOURISM & TRAVEL)
(Rechtssache T-567/14)
2014/C 372/23
Sprache der Klageschrift: Bulgarisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Group OOD (Sofia, Bulgarien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dragia Dragiev und Andrey Andreev)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Kosta Iliev, Sofia, Bulgarien (Prozessbevollmächtigter: Patent- und Markenbüro Zlatarevi)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung R 1587/2013-4 der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 2. Juni 2014 auf der Grundlage von Art. 65 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 aufzuheben,
—
das HABM und im Fall ihres Beitritts zum Verfahren vor dem Gericht die betroffene Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelder der Gemeinschaftsmarke: Kosta Iliev.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: farbige Bildgemeinschaftsmarke mit den Wortbestandteilen „GROUP Company TOURISM & TRAVEL“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 35, 39 und 43.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Group OOD.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: nicht eingetragene Marke, die in materiellen Rechten an einem Zeichen mit den Wortbestandteilen „Group company“ besteht.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde als unbegründet.
Klagegründe:
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Verstoß gegen Art. 76 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (der Inhalt des bulgarischen Gesetzes sei unrichtig von Amts wegen ermittelt worden);
—
Verstoß gegen Art. 76 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (es sei keine umfassende und richtige Würdigung der vorgebrachten Beweismittel erfolgt);
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Verstoß gegen Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (die vorgebrachten Beweismittel und rechtlichen Argumente seien nicht anhand der Voraussetzungen nach dieser Bestimmung geprüft worden).
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