10.11.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 395/52
Klage, eingereicht am 28. Juli 2014 — Larymnis Larko/Kommission
(Rechtssache T-575/14)
2014/C 395/65
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: Elliniki Metalleftiki kai Metallourgiki Larymnis Larko A. E. (Kallithea Attikis, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt V. Koulouris)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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den an die Hellenische Republik gerichteten Beschluss der Kommission vom 27. März 2014 (SG-Greffe [2014] D/4621/28.03.2014) betreffend die von der Hellenischen Republik durchgeführte staatliche Beihilfe zugunsten der Aktiengesellschaft mit dem Namen „Geniki Metalleftiki kai Metallourgiki Anonymi Etairia NEA LARKO“ (NEA LARKO), Sache Nr. SA.34572 (2013/C) (ex 2013NN) insoweit für nichtig zu erklären, als er die Maßnahmen Nrn. 2, 3, 4 und 6 betrifft, die gemäß dem angefochtenen Beschluss mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfen darstellen;
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der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin erstens vor, dass sie ein offensichtliches rechtliches Interesse an der Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses habe, da er sie auf die gleiche Weise wie den Adressaten unmittelbar und individuell betreffe, und macht zweitens drei Klagegründe geltend.
1.
Verstoß gegen die Begründungspflicht nach Art. 296 AEUV:
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Wie sich aus dem angefochtenen Beschluss selbst ergebe, sei die Kommission zu ihren Schlussfolgerungen hinsichtlich aller geprüften Handlungen bzw. Maßnahmen des griechischen Staates gelangt, ohne über ausreichende Informationen darüber zu verfügen. Insbesondere soweit es um die Maßnahmen 2, 4 und 6 (also Staatsbürgschaften der Jahre 2008, 2010 und 2011) gehe, sei im angefochtenen Beschluss lediglich ausgeführt, dass die Kommission keine Informationen über die Inanspruchnahme dieser Bürgschaften habe. Außerdem räume die Kommission hinsichtlich der Maßnahme 3 (Erhöhung des Aktienkapitals im Jahr 2009) ein, dass sie nicht wisse, wann ein erheblicher Teil der fraglichen Erhöhung des Aktienkapitals erfolgt sei. Der angefochtene Beschluss entbehre auch insoweit einer Begründung, als der relevante Markt des Produkts nicht definiert sei, um zu ermitteln, ob ein Vorteil für NEA LARKO und ein Wettbewerbsnachteil für andere geschaffen worden sei. Tatsächlich sei bei den Maßnahmen 4 und 6 derjenige, der im vorliegenden Fall einen Vorteil erlangt habe, der griechische Staat gewesen, der NEA LARKO, statt ihr Steuern (Einkommensteuer und Mehrwertsteuer) zu erstatten, mit einer Belastung verbundene Bürgschaften gewährt habe.
2.
Fehlerhafte Beurteilung des Sachverhalts (Tatsachenirrtum) in Verbindung mit einer fehlerhaften Auslegung und Anwendung von Art. 296 Abs. 2 AEUV und Art. 107 Abs. 1 AEUV:
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Der griechische Staat habe sowohl bei den genannten Bürgschaften (Maßnahmen 2, 4 und 6) als auch bei Maßnahme 3 (Erhöhung des Aktienkapitals von NEA LARKO im Jahr 2009 durch Bareinlage) wie „ein verständiger Investor auf dem Markt“ Sicherheit geleistet. Jeder verständige, rationale, unternehmerisch handelnde Investor hätte einem Unternehmen, an dem er eigene Interessen habe (wie das für den griechischen Staat bei NEA LARKO der Fall sei), Sicherheit für Beträge geleistet, die von entsprechenden eigenen Verbindlichkeiten gegenüber dem eigenen Unternehmen gedeckt seien (Verpflichtung des griechischen Staates zur Erstattung von Einkommensteuer und Mehrwertsteuer an NEA LARKO); erst recht gelte dies im vorliegenden Fall, da der griechische Staat die Erzielung eines Gewinns aus der Veräußerung von NEA LARKO erwartet habe. Zu beachten sei, dass die fraglichen Bürgschaften nicht abgerufen worden seien. Ferner sei im angefochtenen Beschluss weder die Größe des überprüften Unternehmens noch der Umstand geprüft worden, ob es aufgrund seiner Größe und seiner allgemeinen Stellung im gesamten Marktsektor des Produkts den Binnenmarkt „des Produkts“ hätte beeinflussen können. Hervorzuheben sei, dass die Größe von NEA LARKO derart sei, dass die zu prüfende staatliche Beihilfe keinerlei Auswirkung auf den Binnenmarkt haben könne.
3.
Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:
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Selbst wenn unterstellt werde, dass die genannten Bürgschaften eine verbotene staatliche Beihilfe darstellten, sei der angefochtene Beschluss für nichtig zu erklären, weil er in Bezug auf die Bestimmung der Höhe der Rückforderung der Beihilfen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße. Im Einzelnen habe die Kommission bei der Bestimmung der Höhe der Rückforderung der Beihilfen (wie die genannten Maßnahmen 2, 4 und 6) nicht berücksichtigt, dass die fraglichen Bürgschaften nicht abgerufen worden seien, und es folglich nach ordentlichen Geschäftsgepflogenheiten rechtlich nicht zulässig sei, NEA LARKO (oder ein drittes nachfolgendes Unternehmen) nochmals zur Zahlung genau des gleichen Betrags für nicht in Anspruch genommene Bürgschaften zu verpflichten, weil für diesen Betrag auch der griechische Staat gebürgt habe, der die betreffenden Bürgschaften weitgehend zur Deckung seiner Verbindlichkeiten gegenüber der Kreditnehmerin NEA LARKO gewährt habe.
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