10.11.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 395/53
Klage, eingereicht am 28. Juli 2014 — Larymnis Larko/Kommission
(Rechtssache T-576/14)
2014/C 395/66
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: Elliniki Metalleftiki kai Metallourgiki Larymnis Larko A. E. (Kallithea Attikis, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: V. Koulouris)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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den an die Hellenische Republik gerichteten Beschluss der Kommission vom 27. März 2014 (SG-Greffe [2014] D/4621/28.03.2014) über den Verkauf bestimmter Vermögenswerte der Aktiengesellschaft „Geniki Metalleftiki kai Metallurgiki Anonymi Etaireia NEA LARKO“ [NEA LARKO], Sache Nr. SA.37954 (2013/N) (ABl. C 156 vom 23.5.2014), für nichtig zu erklären,
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der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin erstens vor, dass sie ein offensichtliches rechtliches Interesse an der Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses habe, da er sie auf die gleiche Weise wie den Adressaten unmittelbar und individuell betreffe, und macht zweitens drei Klagegründe geltend.
1.
Verstoß gegen Art. 108 Abs. 2 AEUV und Art. 14 der Verordnung Nr. 659/1999 (1): Die Kommission habe in dem angefochtenen Beschluss festgestellt, dass der von der Hellenischen Republik angemeldete Verkauf bestimmter, im Beschluss bezeichneter Vermögenswerte von NEA LARKO nicht die wirtschaftliche Kontinuität zwischen dieser und dem oder den Eigentümer(n) der zu verkaufenden Vermögenswerte zur Folge habe. Sie habe erstens fälschlich angenommen, dass diese Vermögenswerte bloß einen Teil der Tätigkeit von NEA LARKO ausmachten, während sie in Wirklichkeit den Großteil dieser Tätigkeit bildeten. Der bei NEA LARKO verbleibende Rest sei wirtschaftlich zumeist unbedeutend und als solcher nicht verwertbar. So sei das Werk in Larymna (das nach dem Privatisierungsplan zum Verkauf bestimmt sei) ihr größter Vermögenswert, insbesondere da das gesamte von NEA LARKO in ganz Griechenland geförderte Erz dorthin verbracht und dort geschmolzen werde. Zweitens sei der angefochtene Beschluss auch insoweit fehlerhaft, als festgestellt werde, dass die zu versteigernden Vermögenswerte nicht im Eigentum von NEA LARKO, sondern des griechischen Staates stehen würden, obwohl das Hüttenwerk in Larymna, sowohl die Erzaufbereitungsanlagen als auch die Zusatzanlagen, niemals in das Eigentum des griechischen Staates fallen, sondern auch nach dem etwaigen Auslaufen des Vertrags über Abtretung der Schürfrechte im Eigentum von NEA LARKO verbleiben würden, da sie dieser gehörten. Als unmittelbare Folge dessen würde das Geschäft von NEA LARKO von dem Erwerber weitergeführt werden, so dass es zulässig sei, diesen von der Pflicht, der Klägerin die Beträge zu zahlen, die die zu übertragende NEA LARKO ihr schulde, zu befreien.
2.
Verstoß gegen Art. 296 Abs. 2 AEUV: Der angefochtene Beschluss sei nicht hinreichend begründet, da nicht geprüft worden sei, ob die fragliche Übertragung der Vermögenswerte auf der Grundlage des der Kommission vorgelegten Privatisierungsplans den Wettbewerb verfälsche oder zu verfälschen drohe. Die Kommission habe den Produktmarkt nicht untersucht und weder diesen Markt noch den Wirtschaftszweig identifiziert. Sie habe sich mit den Feststellungen des griechischen Staates begnügt, die sie nicht, wie es erforderlich gewesen wäre, überprüft habe. Sie habe nicht einmal eine Stellungnahme von NEA LARKO eingeholt, obwohl diese von ihrem Beschluss unmittelbar betroffen sei, und habe damit die Grundrechte der Klägerin, insbesondere ihr Recht auf Gleichbehandlung mit dem griechischen Staat, den Grundsatz des Vertrauensschutzes gegenüber den Unionsorganen und ihren Anspruch auf rechtliches Gehör vor dem Erlass eines sie betreffenden Beschlusses verletzt.
3.
Der angefochtene Beschluss enthalte widersprüchliche Erwägungen, so dass er unbegründet und für nichtig zu erklären sei. Im Einzelnen habe die Kommission im angefochtenen Beschluss zwar angenommen, dass alle zu verkaufenden Vermögenswerte als Einheit anzusehen seien, da sie die Beendigung der Abtretung der Schürfrechte als Teil des Privatisierungsplans mit der gleichzeitigen Versteigerung und der Durchführung des Sort-out-Plans verbunden habe, dann aber entschieden, dass der Buchwert entscheidend sei, um zu dem irrigen Schluss zu gelangen, dass, da das Verhältnis der zu verkaufenden zu den verbleibenden Vermögenswerten aus buchhalterischer Sicht 1 zu 3 betrage, keine wirtschaftliche Kontinuität bestehe. Außerdem begründe die Kommission in ihrem Beschluss nicht, warum sie angenommen habe, dass die Arbeitsverträge der Arbeitnehmer von NEA LARKO nicht auf den Erwerber übergehen würden, und verstoße daher gegen den insoweit bestehenden „gemeinschaftlichen Besitzstand“.
(1) Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags.
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