29.9.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 339/26
Klage, eingereicht am 1. August 2014 — VSM Geneesmiddelen/Kommission
(Rechtssache T-578/14)
2014/C 339/31
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: VSM Geneesmiddelen BV (Alkmaar, Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt U. Grundmann)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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festzustellen, dass es die Kommission seit dem 1. August 2014 in rechtswidriger Weise unterlassen hat, die Bewertung von gesundheitsbezogenen Angaben über „Botanicals“ durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit im Verfahren nach Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (1) einzuleiten; und
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hilfsweise, die Entscheidung, die in dem Schreiben der Kommission vom 29. Juni 2014 enthalten sein soll, vor dem 1. August 2014 keine Bewertung von gesundheitsbezogenen Angaben über „Botanicals“ durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit im Verfahren nach Art. 13 einzuleiten, für nichtig zu erklären.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin geltend, dass die Kommission nach Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 verpflichtet gewesen sei, spätestens am 31. Januar 2010 eine Liste zulässiger Angaben über die in Lebensmitteln verwendeten Substanzen zu verabschieden. Zur Vorbereitung der Verabschiedung einer solchen Liste sei die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) beauftragt worden, Angaben, die von den Mitgliedstaaten übermittelt worden seien, zu bewerten. Im September 2010 habe die Kommission jedoch ankündigt, das Bewertungsverfahren für „Botanicals“ auszusetzen und zu überprüfen, woraufhin die EFSA die Prüfung dieser Angaben eingestellt habe. Die Kommission habe das Bewertungsverfahren nur für „Botanicals“ ausgesetzt, nicht aber für andere, z. B. chemische Stoffe.
Die Klägerin habe die Kommission mit Schreiben vom 23. April 2014 aufgefordert, die EFSA anzuweisen, die Bewertung der gesundheitsbezogenen Angaben über in Lebensmitteln verwendete „Botanicals“ unverzüglich wiederaufzunehmen, da sie vom gegenwärtigen rechtlichen Rückstand und der Unsicherheit im Bereich gesundheitsbezogener Angaben über in Lebensmitteln verwendete „Botanicals“ stark betroffen sei.
Die Kommission habe der Klägerin in ihrem Schreiben vom 19. Juni 2014 mitgeteilt, dass Mitgliedstaaten und Interessenträger verschiedene Bedenken geäußert hätten und dass sie die Bewertung von gesundheitsbezogenen Angaben über „Botanicals“ zu diesem Zeitpunkt nicht einleiten werde. Die Klägerin habe der Kommission ein weiteres, auf den 8. Juli 2014 datiertes Schreiben gesandt, mit dem sie eine Frist für die Einleitung einer Bewertung gesundheitsbezogener Angaben über „Botanicals“ durch die EFSA gesetzt habe, die am 31. Juli 2014 abgelaufen sei. Die Kommission habe dieses Schreiben nicht beantwortet.
Es sei daher festzustellen, dass die Kommission — entgegen Art. 13 Abs. 3 der Verordnung — keine vollständige Liste von zulässigen gesundheitsbezogenen Angaben über die in Lebensmitteln verwendeten „Botanicals“ erstellt habe. Art. 13 der Verordnung sehe nicht nur einen klaren Zeitrahmen vor, sondern auch klar festgelegte Verfahren für die Verabschiedung der Liste von gesundheitsbezogenen Angaben über in Lebensmitteln verwendete Substanzen. Die Verordnung räume der Kommission kein Ermessen ein, die verfahrensrechtlichen Schritte zu ändern oder den Zeitrahmen zu strecken.
Darüber hinaus ziele die Verordnung nach ihrem neunten Erwägungsgrund darauf ab, dass „allgemeine Grundsätze für alle Angaben“ festgesetzt würden. Dies zeige deutlich, dass der Gesetzgeber keine unterschiedlichen Bewertungsniveaus für spezielle Arten von Substanzen habe festlegen wollen. Sämtliche von der Kommission angestellten Erwägungen im Hinblick auf eine Sonderregelung für die Bewertung von Angaben über „Botanicals“ entbehrten daher nicht nur einer rechtlichen Grundlage, sondern widersprächen auch den allgemeinen Zielen der Verordnung.
(1) Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404, S. 9).
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