15.9.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 315/70
Klage, eingereicht am 4. August 2014 — Aduanas y Servicios Fornesa/Kommission
(Rechtssache T-580/14)
2014/C 315/115
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Aduanas y Servicios Fornesa, SL (Lleida, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt I. Toda Jiménez)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;
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festzustellen, dass ihr die Abgaben in Höhe von 2 4 53 003,38 Euro, die von ihr gemäß dem Kostenbescheid der Dependencia Regional de Aduanas e Impuestos Especiales der Sonderdelegation von Katalonien vom 27. Juni 2011 für Gemeinsame Außenzölle der Gemeinschaft in den Haushaltsjahren 2006, 2007 und 2008 verlangt werden, zu erlassen sind;
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der Beklagten die Kosten der vorliegenden Nichtigkeitsklage aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin begehrt die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 15. April 2014 in der Sache REM 02/2012, mit der es abgelehnt wurde, ihr als Zollspediteur und indirektem Vertreter des Einführers die Abgaben zu erlassen, die für die Einfuhr von ursprünglich als in Andorra verarbeitet deklarierten „Zuckersirupen, aromatisiert oder gefärbt“ verlangt werden.
Zur Stützung der Klage macht sie zwei Klagegründe geltend.
1.
Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 239 des Zollkodex, da die Kommission die besondere Situation fehlerhaft beurteilt und Tatsachen, die für die Entscheidung wichtig seien, außer Acht gelassen habe.
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Die Klägerin macht geltend, der Zollspediteur habe mit dem für die verlangte Abgabenzahlung maßgeblichen Herstellungsprozess des eingeführten Erzeugnisses nichts zu tun, der Betrieb des Einführers sei komplex und für den Zollspediteur nicht zu überschauen, und außerdem habe der spanische Zoll seine Verdachtsmomente in Bezug auf das Handeln des Einführers weder mitgeteilt noch irgendwelche Vorsichtsmaßnahmen ergriffen. Die EUR-1-Bescheinigungen, durch die die Einfuhren gedeckt seien, seien von den andorranischen Behörden zweimal bestätigt worden, und auch die ersten Analysen des spanischen Zolls hätten ergeben, dass für die Erzeugnisse ein Anspruch auf Präferenzbehandlung bestehe.
2.
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 239 des Zollkodex, da weder „Machenschaften“ vorlägen noch „offensichtliche Fahrlässigkeit“, die dem begehrten Abgabenerlass entgegenstehen könnten.
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Die Klägerin macht geltend, die Kommission verweise in dieser Hinsicht lediglich auf eine Reihe von Handlungen, die der Zollspediteur begangen haben solle und die die Ordnungsmäßigkeit der durchgeführten Einfuhren hätten in Frage stellen können. Daraus sei jedoch keinesfalls auf „Machenschaften“ oder „offensichtliche Fahrlässigkeit“ des Zollspediteurs zu schließen, so dass ein Erlass nicht ausgeschlossen sei.
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Außerdem habe der Zollspediteur gutgläubig und durchwegs sorgfältig gehandelt.
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