6.10.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 351/21
Klage, eingereicht am 30. Juli 2014 — Yvonne Vierling/HABM — IP Leanware (BRAINCUBE)
(Rechtssache T-581/14)
2014/C 351/26
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Yvonne Vierling (Köln, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Hasselblatt und D. Kipping)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: IP Leanware (Issoire, Frankreich)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 30. April 2014 in der Sache R 1486/2013-2 aufzuheben.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „BRAINCUBE“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 38 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 1 0 4 61 713.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: die ältere deutsche Marke der Wortmarke „Braincube“.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.
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