29.9.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 339/27
Klage, eingereicht am 29. Juli 2014 — Inditex/HABM — Ansell (ZARA)
(Rechtssache T-584/14)
2014/C 339/32
Sprache der Klageschrift: Spanisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Industria de Diseño Textil, SA (Inditex) (Arteixo, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin C. Duch)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Zainab Ansell und Roger Ansell (Moshi, Tansania)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 19. Mai 2014 in der Sache R 1118/2013-2 aufzuheben, soweit damit bestätigt wird, dass die Gemeinschaftsmarke „ZARA“ Nr. 1 12 755 für Dienstleistungen im „Transportwesen, Auslieferung von Waren, insbesondere von Bekleidung, Schuhen und Accessoires, Parfümeriewaren und Kosmetika“ der Klasse 39 verfallen sei; die Beschwerdekammer hat gegen Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen, indem sie die folgenden Fehler begangen hat:
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einen Rechtsfehler, indem die Beschwerdekammer davon ausging, dass die Franchisenehmer von Inditex Teilunternehmen innerhalb der Organisation der Gesellschaft seien, während es sich dabei in Wirklichkeit um unabhängige Rechtspersönlichkeiten des Inditex-Konzerns handelt;
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einen Fehler bei der Beweiswürdigung, da die Beschwerdekammer der Klägerin vorwirft, sie habe keinen Beweis für den im Transportwesen erzielten Umsatz erbracht zu haben, um den externen Gebrauch der Marke nachzuweisen; dieser Beweis wurde jedoch im Verfahren erbracht;
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dem HABM und gegebenenfalls dem Streithelfer die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Eingetragene Gemeinschaftsmarke, für die eine Verfallserklärung beantragt wurde: Wortmarke „ZARA“ für Dienstleistungen der Klassen 39 und 42 — Gemeinschaftsmarke Nr. 1 12 755.
Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Antragsteller im Verfallsverfahren: Zainab Ansell und Roger Ansell.
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Dem Antrag auf Verfall wurde stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009.
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