20.10.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 372/19
Klage, eingereicht am 4. August 2014 — Slowenien/Kommission
(Rechtssache T-585/14)
2014/C 372/24
Verfahrenssprache: Slowenisch
Parteien
Klägerin: Republik Slowenien (Prozessbevollmächtigter: L. Bembič, državni pravobranilec)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die im Schreiben der Europäischen Kommission, Generaldirektion Haushalt, Nr. BUDG/B/03MV D (2014) 1782918 vom 2. Juni 2014 enthaltene Entscheidung für nichtig zu erklären, mit der zum einen die finanzielle Verantwortlichkeit der Klägerin für den Verlust von Eigenmitteln der Union festgestellt wird, der dadurch eingetreten ist, dass eine bestimmte Menge Zucker außerhalb des Systems der Einfuhrzollkontingente eingeführt wurde und die Mittel für diese Einfuhren nicht bestimmt wurden, und der Klägerin zum anderen aufgegeben wird, dem Unionshaushalt einen Betrag zur Verfügung zu stellen, der den verlorenen Eigenmitteln entspricht, die sich im vorliegenden Fall, in dem die Einfuhrlizenz voll ausgeschöpft wurde, auf 1 2 57 000,00 Euro belaufen;
—
der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin sechs Klagegründe geltend.
1.
Erster Klagegrund: Offensichtlicher Beurteilungsfehler
—
In dem in Rede stehenden Schreiben habe die Kommission zu Unrecht die Ansicht vertreten, dass der Verlust von Eigenmitteln auf einen Fehler des Einführers im Antrag auf Erteilung der Einfuhrlizenz zurückzuführen sei, den die slowenischen Behörden nicht ordnungsgemäß korrigiert hätten.
—
Der Einführer habe vielmehr den Antrag fristgemäß ausgefüllt und berichtigt, und der Fehler sei tatsächlich in der Phase der Eintragung der Daten im Rahmen der Übermittlung der Einfuhrlizenzanträge zur Anwendung der Quoten des Agrarmarktinformationssystems AMIS an die Kommission durch die Agentur der Republik Slowenien für Agrarmärkte und die Entwicklung des ländlichen Raums aufgetreten und dies lediglich aufgrund der Mängel des AMIS-Quoten-Systems.
2.
Zweiter Klagegrund: Verletzung der Vorschriften über das Entscheidungsverfahren der Kommission
—
Das in Rede stehende Schreiben sei vom Direktor der Generaldirektion Haushalt unterzeichnet worden, obwohl für die Fragen der finanziellen Verantwortlichkeit der Klägerin für den Verlust von Eigenmitteln der Union, auf die sich das Schreiben beziehe, die Kommission als Kollegialorgan zuständig sei.
3.
Dritter Klagegrund: Begründungsmangel und falsche Rechtsgrundlage
—
Die Kommission habe das in Rede stehende Schreiben, das die Entscheidung über die finanzielle Verantwortlichkeit der Klägerin enthalte, nicht hinreichend begründet, so dass es nicht möglich gewesen sei, zu beurteilen, ob dieses Schreiben rechtmäßig sei und mit dem materiellen Recht im Einklang stehe, weshalb ein Verstoß gegen Art. 296 AEUV und die Geschäftsordnung der Kommission vorliege.
—
Außerdem habe die Kommission die geeigneten Rechtsgrundlagen, auf die sie ihre Entscheidung gestützt habe, wonach im vorliegenden Fall ein Verlust von Mitteln vorliege und die Klägerin allein verantwortlich sei, nicht mitgeteilt.
4.
Vierter Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte und des Anspruchs auf rechtliches Gehör
—
Die Kommission habe der Klägerin vor der Abfassung des in Rede stehenden Schreibens nicht die tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte mitgeteilt, auf die sich ihre Entscheidung gestützt habe, was eine Verletzung der Verteidigungsrechte und des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstelle.
5.
Fünfter Klagegrund: Unzureichende Kontrolle durch die Kommission
—
Der Fehler der Klägerin bei der Bearbeitung des Antrags auf Erteilung einer Einfuhrlizenz sei eine Folge der Mängel des von der Kommission eingeführten und verwalteten informationstechnologischen und elektronischen Systems des AMIS-Quoten-Systems; die Klägerin sei für den begangenen Fehler daher nicht verantwortlich.
6.
Sechster Klagegrund: Verstoß gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Rechtssicherheit sowie gegen das Verbot der ungerechtfertigten Bereicherung
—
Angesichts der Tatsache, dass kein Verlust von Eigenmitteln eingetreten sei, stelle die Zuweisung einer finanziellen Verantwortlichkeit für den Fehler in der Phase der Eintragung der Daten in das mängelbehaftete IT-System der Kommission eine ungerechtfertigte Bereicherung der Union dar.
—
Ferner sei insoweit gegen den Rechtssicherheitsgrundsatz verstoßen worden, als für Fälle, in denen eine ungerechtfertigte Bereicherung eintreten könnte, kein Verfahren zur Berichtigung des Fehlers vorgesehen sei.
—
Außerdem verstoße eine Regelung, in deren Rahmen es nicht möglich sei, im Verfahren zur Erteilung von Einfuhrlizenzen begangene Verwaltungsfehler zu berichtigen, selbst wenn keinem der Beteiligten auf dem Markt aus dem Verwaltungsfehler ein Schaden entstehe — und folglich zwangsläufig eine finanzielle Verantwortlichkeit des Mitgliedstaats gegeben sei —, auch gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
—
Schließlich habe die Kommission, da sie das Verfahren zur Feststellung der finanziellen Verantwortlichkeit nicht innerhalb einer angemessenen Frist abgeschlossen habe, ferner gegen den Vertrauensschutzgrundsatz verstoßen.
Full & Egal Universal Law Academy