20.10.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 372/20
Klage, eingereicht am 7. August 2014 — Xinyi PV Products (Anhui) Holdings/Kommission
(Rechtssache T-586/14)
2014/C 372/25
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Xinyi PV Products (Anhui) Holdings Ltd (Anhui, Volksrepublik China) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Y. Melin und V. Akritidis)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 470/2014 der Kommission vom 13. Mai 2014 (1) zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Solarglas mit Ursprung in der Volksrepublik China für nichtig zu erklären, soweit sie die Xinyi PV Products (Anhui) Holdings Ltd betrifft, und
—
der Kommission und etwaigen Streithelfern, die während des Verfahrens zur Unterstützung der Kommission zugelassen werden, die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.
1.
Erster Klagegrund: Die Kommission habe dadurch einen offensichtlichen Beurteilungsfehler in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht begangen, dass sie unter Verstoß gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. c dritter Gedankenstrich der Grundverordnung angenommen habe, dass die Produktionskosten und die finanzielle Lage der Klägerin infolge des früheren nichtmarktwirtschaftlichen Systems nennenswert verzerrt seien.
2.
Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen und keine übereinstimmenden Beweise beigebracht, als sie unter Verstoß gegen Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung vom Ausfuhrpreis der Klägerin eine Verkaufsvertreterprovision abgezogen habe, die dem der Klägerin von einem verbundenen Unternehmen in Hongkong berechneten Aufschlag entspreche, ohne einen hinreichenden Beweis dafür zu erbringen, dass dieses verbundene Unternehmen tatsächlich als Vertreter auf Provisionsgrundlage tätig gewesen sei.
3.
Dritter Klagegrund: Die Kommission habe unter Verstoß gegen Art. 2 Abs. 8 und 9 der Grundverordnung den Ausfuhrpreis der Klägerin nicht auf der Grundlage des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises der in die EU verkauften Ware berechnet, und Grundlage des Ausfuhrpreises sei auch nicht der Preis, zu dem die ausgeführte Ware erstmals an einen unabhängigen Käufer in der EU weiterverkauft werde.
4.
Vierter Klagegrund: Die Kommission habe unter Verstoß gegen Art. 20 der Grundverordnung und Art. 41 der Charta der Grundrechte der EU die wesentlichen Umstände und Beweise nicht offengelegt, die es ermöglichten, nachzuvollziehen, wie sie die Dumping- und Schadensspannen der Klägerin berechnet habe.
(1) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 470/2014 der Kommission vom 13. Mai 2014 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Solarglas mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 142, S. 1).
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