6.10.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 351/22
Klage, eingereicht am 8. August 2014 — Musso/Parlament
(Rechtssache T-589/14)
2014/C 351/28
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: François Musso (Ajaccio, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Gross)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Der Kläger beantragt,
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die vorliegende Klage zuzulassen und für begründet zu erklären;
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die Entscheidung vom 26. Juni 2014 für nichtig zu erklären
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in erster Linie wegen eines formellen Mangels aufgrund fehlender Unterschrift des Präsidenten;
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andernfalls wegen Verletzung der Verteidigungsrechte aufgrund nicht erfolgter Veröffentlichung der Entscheidung vom 17. Juli 1996, die als Grundlage der Entscheidung vom 26. Juni 2014 dient;
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andernfalls wegen Verletzung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens;
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andernfalls wegen unzureichender Begründung der Entscheidung vom 26. Juni 2014;
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andernfalls wegen Verletzung des Grundsatzes der angemessenen Verfahrensdauer, der die Ausübung der Verteidigungsrechte berührt;
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andernfalls wegen Verletzung des Grundsatzes der Wahrung wohlerworbener Rechte;
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ihm alle weiteren Ansprüche, Forderungen, Klagegründe und Anträge zur Geltendmachung vorzubehalten;
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dem Beklagten die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger sechs Klagegründe geltend.
1.
Formeller Mangel der angefochtenen Entscheidung vom 26. Juni 2014, da sie nicht gemäß der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments vom Präsidenten des Parlaments unterzeichnet worden sei.
2.
Verletzung der Verteidigungsrechte des Klägers, da die Entscheidung vom 17. Juli 1996, die als Grundlage der angefochtenen Entscheidung vom 26. Juni 2014 gedient habe, entgegen Art. 28 der Geschäftsordnung nicht veröffentlicht worden sei.
3.
Verletzung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens.
4.
Unzureichende Begründung der angefochtenen Entscheidung.
5.
Verletzung des Grundsatzes der angemessenen Verfahrensdauer, da das Parlament acht Jahre gewartet habe, bis es das Einziehungsverfahren gegen den Kläger eingeleitet habe.
6.
Verletzung des Grundsatzes der Wahrung wohlerworbener Rechte, da die angefochtene Entscheidung die Ansprüche auf Ruhegehalt, die der Kläger am 3. August 1994 erworben hatte, in Frage stelle.
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