20.10.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 372/22
Klage, eingereicht am 14. August 2014 — Fútbol Club Barcelona/HABM (Darstellung eines Wappens)
(Rechtssache T-615/14)
2014/C 372/28
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Kläger: Fútbol Club Barcelona (Barcelona, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Carbonell Callicó)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge
Der Kläger beantragt,
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die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer vom 23. Mail 2014 und die Entscheidung der Prüferin vom 23. Mai 2013 gemäß Art. 65 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 wegen Verstoßes gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 abzuändern sowie i) festzustellen, dass die unter der Nr. 1 1 7 64 354 angemeldete Bildmarke Unterscheidungskraft hat und das absolute Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 deshalb unanwendbar ist, und ii) die Veröffentlichung der genannten Markenanmeldung anzuordnen, damit sie, sobald die übrigen Formalitäten erledigt sind, zur Eintragung zugelassen werden kann;
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dem Beklagten gemäß Art. 87 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 die Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke, die ein Wappen darstellt, für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 25 und 41 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 1 1 7 64 354.
Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe:
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Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009;
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Verstoß gegen Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009.
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