17.11.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 409/48
Klage, eingereicht am 10. August 2014 — Pro Asyl/EASO
(Rechtssache T-617/14)
2014/C 409/68
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: Pro Asyl Bundesweite Arbeitsgemeinschaft für Flüchtlinge e.V. (Frankfurt am Main, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Hilbrans)
Beklagter: Europäisches Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO)
Anträge
Der Kläger beantragt,
—
die Entscheidung des Beklagten vom 10. Juni 2014 — EASO/ED/2014/134 für nichtig zu erklären, soweit der Zugang zum Einsatzplan für die Entsendung von EU-Asylunterstützungsteams nach Bulgarien („Operating Plan on Bulgaria“) versagt wird sowie der Zugang zum Dokumentenregister nach Art. 11 der Verordnung Nr. 1049/2001 des Beklagten nicht gewährt wird.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger zwei Klagegründe geltend.
1.
Erster Klagegrund: Verletzung des Informationszugangsrechts des Klägers
Der Kläger trägt vor, dass ein Ausnahmegrund von dem generellen Informationszugangrecht des Klägers nach Art. 4 Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (1) in Bezug zu dem streitgegenständlichen „Operating Plan on Bulgaria“ nicht vorliege.
Der Kläger führt in diesem Zusammenhang aus, dass die Verweigerung des Informationszugangs insbesondere nicht durch den Schutz von Beratungen zur Erstellung des Dokuments nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 gerechtfertigt werden könne, da der „Operating Plan“ fertiggestellt sei.
Darüber hinaus handele es sich bei dem „Operating Plan on Bulgaria“ nicht um ein Dokument eines Dritten nach Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001, weil der Beklagte und die Republik Bulgarien den Plan gemeinsam gezeichnet hätten. Daher stamme der „Operating Plan“ auch nach Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 nicht von diesem Mitgliedstaat.
2.
Zweiter Klagegrund: Verletzung des Zugangsrechts zum Register
Der Kläger macht ferner geltend, dass die angegriffene Entscheidung auch insoweit aufzuheben sei, als sie dem Kläger Zugang zu dem elektronischen Dokumentenregister nach Art. 11 Verordnung Nr. 1049/2001 bzw. Art. 11 der Entscheidung Nr. 6 des Verwaltungsrats von EASO versage.
(1) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).
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