6.10.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 351/28
Klage, eingereicht am 12. August 2014 — Bice International/HABM — Bice (bice)
(Rechtssache T-624/14)
2014/C 351/36
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Bice International Ltd (Dubai, Vereinigte Arabische Emirate) (Prozessbevollmächtigter: N. Gibb, Solicitor)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Bice AG (Baar, Schweiz)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 23. Mai 2014 in der Sache R 1249/2013-1 aufzuheben.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Wortmarke „bice“ für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 29, 30 und 43 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 5 1 26 693.
Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Klägerin.
Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Die Gemeinschaftsmarkenanmeldung sei bösgläubig im Sinne des Art. 52 Abs. 1 Buchst. b GMV vorgenommen und unter Verstoß gegen Art. 53 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Art. 8 Abs. 1 Buchst. b GMV eingetragen worden.
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung in vollem Umfang.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 52 Abs. 1 Buchst. b, Art. 53 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.
Full & Egal Universal Law Academy