27.10.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 380/16
Klage, eingereicht am 25. August 2014 — Intercon/Kommission
(Rechtssache T-632/14)
2014/C 380/22
Verfahrenssprache: Polnisch
Parteien
Klägerin: Intercon Sp. z o.o. (Łódź, Polen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Eger)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
festzustellen, dass die Kommission mit der Anordnung der Rückzahlung des Betrags von 2 58 479,21 Euro gegen die Bestimmungen der Finanzhilfevereinbarung Nr. ARTreat — 224297 unter dem Siebten Forschungsrahmenprogramm (7. FRP) verstoßen hat;
—
der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.
1.
Erster Klagegrund:
—
Überschreitung der Grenzen des Prüfungsumfangs durch das durchgeführte Audit und sodann unzulässige Verwertung der Prüfungsergebnisse.
2.
Zweiter Klagegrund:
—
Nichtberücksichtigung des vom Empfänger unterschriebenen Formblatts C, obwohl die Kommission um dessen Vorlage ersucht habe, sowie Nichtberücksichtigung des Beweises, der in der Erklärung eines Angestellten bestehe, dass die Beschaffung der Unterlagen beim Koordinator des Konsortiums nicht möglich sei.
3.
Dritter Klagegrund:
—
Nichtberücksichtigung neuer Stellungnahmen und Erläuterungen unter Berufung auf Ziff. II.22.5. des Anhangs der Vereinbarung, obwohl die Kommission den Empfänger unter Festsetzung einer Frist um ihre Vorlage ersucht habe.
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