27.10.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 380/18
Klage, eingereicht am 28. August 2014 — Dellmeier/HABM — Dell (LEXDELL)
(Rechtssache T-641/14)
2014/C 380/24
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Alexandra Dellmeier (München, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Khöber)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Dell, Inc. (Round Rock, Vereinigte Staaten von Amerika)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Entscheidung Nr. R 0966/2013-2 der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt vom 4. Juni 2014 betreffend das Widerspruchsverfahren Nr. B 1 698 2892 gegen die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 008114779 „LEXDELL“ aufzuheben und den Widerspruch in vollem Umfang zurückzuweisen;
—
dem Beklagten die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen;
—
einen Termin für eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, falls die Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung nicht möglich ist.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Gemeinschaftswortmarke „LEXDELL“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 25, 41 und 45 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 8 1 14 779.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftsbildmarke mit dem Wortbestandteil „DELL“, eingetragen unter der Nr. 6 4 20 641.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009.
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