27.10.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 380/22
Klage, eingereicht am 12. September 2014 — Spanien/Kommission
(Rechtssache T-657/14)
2014/C 380/29
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Kläger: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: A. Gavela Llopis, Abogado del Estado)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
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die Entscheidung vom 27. Juni 2014 in Bezug auf die von Spanien am 26. Dezember 2013 übermittelte Bescheinigung und Erklärung einer Zwischensumme und den entsprechenden Zahlungsantrag Nr. 21 betreffend das operationelle Programm für Forschung, Entwicklung und Innovation, EFRE-Technologiefonds, die Zahlungsfrist zu unterbrechen und das Verfahren für die Aussetzung von Zahlungen einzuleiten, für nichtig zu erklären und
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der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger drei Klagegründe geltend.
1.
Erster Klagegrund: Die Entscheidung, die Zahlungsfrist zu unterbrechen und das Verfahren für die Aussetzung von Zahlungen einzuleiten, verstoße gegen Art. 87 Abs. 2 in Verbindung mit den Art. 91 und 92 der Verordnung Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210, S. 25).
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Die nach Art. 87 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1083/2006 vorgesehene Frist sei eine Ausschlussfrist, die es der Kommission verwehre, nach Ablauf von zwei Monaten eine Vereinbarung über die Unterbrechung der Zahlungsfrist zu treffen, und die insofern auch der Einleitung des Verfahrens für die Aussetzung von Zahlungen entgegenstehe.
2.
Zweiter Klagegrund: Die Entscheidung, die Zahlungsfrist zu unterbrechen und das Verfahren für die Aussetzung von Zahlungen einzuleiten, sei nach Ablauf der vom Unionsrecht vorgesehenen Frist getroffen worden und verstoße gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes und der ordnungsgemäßen Verwaltung. Das habe nachteilige Folgen für die Haushalts- und Finanzlage des Königreichs Spanien, das sich guten Glaubens auf den fristgemäßen Erhalt der Zahlung verlassen habe.
3.
Dritter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 91 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1083/2006, weil die nach dieser Vorschrift vorgesehenen Voraussetzungen für eine wirksame Annahme der fraglichen Entscheidung nicht gegeben seien.
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Die Unterbrechungsvereinbarung beruhe nicht, wie in der genannten Vorschrift verlangt, auf einem Prüfungsbericht, sondern auf einem bloßen Entwurf, der nicht als ein endgültiges Dokument anzusehen sei, auf das eine Entscheidung über eine Unterbrechung der Zahlungsfrist gestützt werden könne. Darüber hinaus ergäben sich aus dem genannten Entwurf keine Hinweise, geschweige denn Beweise für gravierende Unzulänglichkeiten des Verwaltungs- und Kontrollsystems.
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