10.11.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 395/56
Klage, eingereicht am 11. September 2014 — Republik Lettland/Europäische Kommission
(Rechtssache T-661/14)
2014/C 395/69
Verfahrenssprache: Lettisch
Parteien
Klägerin: Republik Lettland (Prozessbevollmächtigte: Inguss Kalniņš und Dace Pelše)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
den Durchführungsbeschluss C(2014) 4479 (1) der Kommission vom 9. Juli 2014 für nichtig zu erklären, soweit er die Republik Lettland betrifft und von der zugelassenen Zahlungsstelle Lettlands in den Rechnungsjahren 2009 bis 2012 getätigte Ausgaben in Höhe von 7 39 393,95 Euro im Zusammenhang mit der Festlegung der Cross-Compliance-Anforderungen von der Finanzierung durch die Union ausgeschlossen werden;
—
der Kommission die Kosten der Republik Lettland aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.
1.
Mit ihrem ersten Klagegrund rügt die Klägerin, die Kommission habe bei der Auslegung von Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1782/2003 (2) und von Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 73/2009 (3) einen Fehler begangen, da
—
sich aus Art. 5 der Verordnung Nr. 1782/2003 und der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergebe, dass die Mitgliedstaaten bei der Festlegung der Anforderungen für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand einen Ermessensspielraum hätten und dabei die besonderen Merkmale der betreffenden Flächen berücksichtigten.
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die im Anhang der Verordnung Nr. 1782/2003 genannten Probleme gelöst werden könnten, wenn jedes Problem geprüft und von den in dieser Verordnung festgelegten Standards unter Zugrundelegung des nationalen Kontexts die geeignetsten (effektivsten) vorgeschrieben würden.
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die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, d. h., wenn nur die kleinen landwirtschaftlichen Betriebe von der Einführung einer Anforderung betroffen seien und dadurch Verwaltungslasten und Kosten entstünden, die erheblich höher seien als der Gewinn, grundlegende Anforderungen einführen könnten, vorausgesetzt, dass durch diese die in der Verordnung Nr. 1782/2003 festgelegten Ziele erreicht werden könnten.
—
die Kommission in Bezug auf den verbindlichen und grundlegenden Charakter der in Anhang III der Verordnung Nr. 1782/2003 aufgeführten Anforderungen keinen konsequenten Ansatz vertreten habe; zudem sei der Grundsatz des Vertrauensschutzes verletzt worden, da die Kommission bis zum Herbst 2009 nicht tätig geworden sei.
2.
Mit ihrem zweiten Klagegrund macht die Klägerin geltend, die Kommission habe die Verordnung Nr. 1290/2005 (4) und die Leitlinien Nr. VI/5330/97 (Leitlinien zur Berechnung der finanziellen Auswirkungen im Rahmen der Vorbereitung der Entscheidung über den Rechnungsabschluss des EAGFL-Garantie) fehlerhaft angewandt, als sie die finanzielle Berichtigung für Lettland berechnet habe, da
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sie dadurch, dass sie nicht angegeben habe, welches Risiko für die Fonds bestanden habe, und die von der Republik Lettland vorgelegten Abrechnungen, aufgrund deren das Risiko geringer gewesen sei, nicht berücksichtigt habe, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht angewandt habe.
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sie gegen die Leitlinien verstoßen habe, nach denen das Kriterium der pauschalen Berichtigung nur anzuwenden sei, wenn die Verluste mit den zur Verfügung stehenden Informationen nicht berechnet werden könnten, obwohl die Republik Lettland der Kommission genaue Informationen übermittelt habe, aufgrund deren es möglich gewesen sei, das Risiko für die Fonds zu berechnen.
(1) Durchführungsbeschluss 2014/458/EU der Kommission vom 9. Juli 2014 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (ABl. L 205, S. 62).
(2) Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. L 270, S. 1).
(3) Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 30, S. 16).
(4) Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209, S. 1).
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