3.11.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 388/24
Klage, eingereicht am 22. September 2014 — Spanien/Kommission
(Rechtssache T-675/14)
2014/C 388/30
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Kläger: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: M. García-Valdecasas Dorrego, Abogado del Estado)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
—
den Durchführungsbeschluss der Kommission vom 9. Juli 2014 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union, soweit er das Königreich Spanien betrifft, für nichtig zu erklären;
—
dem beklagten Organ die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der Kläger macht drei Klagegründe geltend.
1.
Erster Klagegrund: Die pauschal vorgenommene Berichtigung in Höhe von 2 7 31 208,07 Euro und die angewandte Berechnungsmethode verstießen gegen Art. 31 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209, S. 1), die im Dokument VI/5330/97 der Kommission vom 23. Dezember 1997 enthaltenen Leitlinien (Leitlinien für die Berechnung der finanziellen Auswirkungen bei der Vorbereitung der Entscheidung über den Jahresabschluss der Abteilung Garantie des EAGFL) und das Dokument AGRI-64043-2005 (Communication from the Commission, on how the Commission intends in the context of the EAGGF-Guarantee clearance procedure to handle shortcomings in the context of cross-compliance control system implemented by the Member State), da eine pauschale Schätzung in Anbetracht dessen, dass der Kläger eine genaue Bewertung des tatsächlichen Risikos für den Fonds vorgelegt habe, nicht angebracht sei. Die von der Kommission vorgenommene Anwendung sei zudem falsch und unverhältnismäßig sowie ungerechtfertigt.
2.
Zweiter Klagegrund: Die Kumulierung der pauschalen Korrektur von 2 % im Allgemeinen und der punktuellen Korrektur in Höhe von 1 91 873,55 Euro sowie die Berechnungsmethode verstießen gegen die vorgenannte Verordnung und die Dokumente der Kommission mit Leitlinien für die Berechnungen von Finanzkorrekturen, da es nicht zulässig sei, in Bezug auf ein und denselben Regelverstoß zwei Berechnungsarten gleichzeitig anzuwenden und zu kumulieren. Dies stelle nicht nur eine rechtliche Unstimmigkeit dar, sondern sei außerdem unverhältnismäßig und nicht gerechtfertigt.
3.
Dritter Klagegrund: Die vorgegebene Berichtigung in Bezug auf das Antragsjahr 2010, Haushaltsjahr 2011, verstoße gegen Art. 31 Abs. 4 der genannten Verordnung, stelle eine Verletzung des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit dar und schneide Verteidigungsmöglichkeiten ab, da die Beklagte die finanzielle Berichtigung unzulässigerweise auf einen Zeitraum ausgedehnt habe, der nach den 24 Monaten liege, die der Mitteilung vorausgegangen seien, und zudem die Mängel zu dieser Zeit bereits abgestellt gewesen seien.
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