3.11.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 388/25
Klage, eingereicht am 22. September 2014 — Spanien/Kommission
(Rechtssache T-676/14)
2014/C 388/31
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Kläger: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: A. Rubio González, Abogado del Estado)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
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den Beschluss C(2014) 4856 final vom 11. Juli 2014 zur Einleitung einer Untersuchung über Manipulationen von Statistiken in Spanien gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die wirksame Durchsetzung der haushaltspolitischen Überwachung im Euro-Währungsgebiet für nichtig zu erklären;
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dem beklagten Organ die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der Kläger macht drei Klagegründe geltend.
1.
Erster Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und das Rückwirkungsverbot
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Aus der Anwendung des Grundsatzes der Rechtssicherheit und des Rückwirkungsverbots auf die Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die wirksame Durchsetzung der haushaltspolitischen Überwachung im Euro-Währungsgebiet (ABl. L 306, S. 1) und den Beschluss 2012/678/EU ergebe sich, dass vor dem 13. Dezember 2011 eingetretene Tatsachen nicht sanktioniert werden könnten; zu diesem Zeitpunkt hätten wegen der vorliegend in Rede stehenden Tatsachen keine Sanktionen erlassen werden dürfen. Die einzigen unter Umständen sanktionierbaren Daten seien die im April 2012 gemeldeten. Eigentlich müsste der Zeitraum, der Gegenstand der Untersuchung sei, auf die Daten beschränkt werden, die in den ab 2012 gemachten Meldungen enthalten seien.
Der Zeitraum der Gegenstand, der Untersuchung sei, müsse auf die Daten beschränkt werden, die in den ab 2012 gemachten Meldungen enthalten seien, wenn sie Tatsachen betreffe, die ab Dezember 2011 eingetreten seien, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorgenannten Verordnung. Folglich gebe es keine Rechtsgrundlage für die Einleitung einer Untersuchung in Bezug auf Tatsachen, die sich vor dem 13. Dezember 2011 ereignet hätten.
2.
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1173/2001
—
Es gebe keine ernsthaften Hinweise auf das Vorhandensein von Umständen, die eine Verfälschung von Daten über Defizite und Schulden darstellten. Das Vorgehen der spanischen Behörden stelle eine erläuterte, klare und angemessene Korrektur der genannten Daten dar.
3.
Dritter Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte des Königreichs Spanien
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Es habe eine verdeckte Untersuchung stattgefunden, ohne das vorgeschriebene Verfahren einzuhalten, wodurch die Verteidigungsrechte des Königreichs Spaniens beeinträchtigt worden seien.
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