17.11.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 409/54
Klage, eingereicht am 19. September 2014 — Teva UK u. a./Kommission
(Rechtssache T-679/14)
2014/C 409/74
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Teva UK Ltd (West Yorkshire, Vereinigtes Königreich), Teva Pharmaceuticals Europe BV (Utrecht, Niederlande) und Teva Pharmaceutical Industries Ltd (Jerusalem, Israel) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt D. Tayar und Rechtsanwältin A. Richard)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
—
die Klageschrift entgegenzunehmen und die Klage für zulässig zu erklären;
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Art. 3 des Beschlusses COMP/AT.396123 „Perindopril (Servier)“ vom 9. Juli 2014 für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, dass die Teva UK Ltd, die Teva Pharmaceuticals Europe BV und die Teva Pharmaceuticals Industries Ltd gegen Art. 101 AEUV verstoßen haben;
—
die gegen die Teva UK Ltd, die Teva Pharmaceuticals Europe BV und die Teva Pharmaceuticals Industries Ltd in Art. 7 des Beschlusses COMP/AT.39612 „Perindopril (Servier)“ vom 9. Juli 2014 verhängte Geldbuße aufzuheben;
—
die Geldbuße wesentlich herabzusetzen, falls der Gerichtshof Art. 3 des Beschlusses nicht für nichtig erklärt oder die Geldbuße nicht vollständig aufhebt;
—
der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen fünf Klagegründe geltend.
1.
Mit dem ersten Klagegrund machen die Klägerinnen geltend, die Kommission habe einen Rechts- und Tatsachenirrtum begangen, als sie die von Teva und Servier am 13. Juni 2006 geschlossene Vereinbarung als bezweckte Beschränkung beschrieben habe. In rechtlicher Hinsicht habe die Kommission unzutreffend alle Vereinbarungen, durch die der Wettbewerb beschränkt werden könne, als bezweckte Beschränkungen angesehen, anstatt dies nur bei Vereinbarungen zu tun, die naturgemäß unzweideutig eine hinreichende Beeinträchtigung des Wettbewerbs erkennen ließen. In tatsächlicher Hinsicht zeigten die Umstände beim Abschlusses der Vereinbarung, insbesondere die tatsächlichen Risiken im Zusammenhang mit dem geistigen Eigentum, mit denen Teva konfrontiert gewesen sei, dass Teva die Vereinbarung abgeschlossen habe, um einen zeitnahen Markteintritt sicherzustellen und nicht etwa, um als Gegenleistung für einen verzögerten Markteintritt eine Belohnung zu erhalten.
2.
Der zweite Klagegrund betrifft einen Rechts- und Tatsachenirrtum der Kommission, weil sie die Vereinbarung als bewirkte Beschränkung angesehen habe. Der Beschluss enthalte nämlich keinen hinreichenden Beweis für eine Wettbewerbsbeschränkung im Vergleich zur maßgeblichen kontrafaktischen Fallkonstellation.
3.
Als dritter Klagegrund wird vorgebracht, dass der Gerichtshof, selbst wenn er feststellen sollte, dass die Vereinbarung unter Art. 101 Abs. 1 AEUV falle, zu dem Ergebnis kommen müsse, dass die Kommission das Vorbringen und das Beweisanmaterial nicht hinreichend geprüft habe, das die Klägerinnen beigebracht hätten, um zu belegen, dass Effizienzsteigerungen vorlägen und die Vereinbarung alle Voraussetzungen von Art. 101 Abs. 3 AEUV erfülle.
4.
Der vierte Klagegrund zielt auf eine Aufhebung der gegen die Klägerinnen verhängten Geldbuße oder zumindest deren wesentliche Herabsetzung ab. Erstens verstoße der Beschluss gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, das Rückwirkungsverbot und den Grundsatz des berechtigten Vertrauens, weil er eine hohe Geldbuße gegen Teva festsetze. Zweitens sei die Kommission zu Unrecht von ihren Leitlinien zur Berechnung von Geldbußen abgewichen und habe gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit, des berechtigten Vertrauens, der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung verstoßen, indem sie eine überhöhte Geldbuße gegen Teva verhängt habe.
5.
Mit dem fünften Klagegrund werden wesentliche Verfahrensfehler der Kommission gerügt.
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