1.12.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 431/34
Klage, eingereicht am 19. September 2014 — Krka/Kommission
(Rechtssache T-684/14)
(2014/C 431/57)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Krka Tovarna Zdravil d.d. (Novo Mesto, Slowenien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Ilešič und M. Kocmut)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
den Beschluss C(2014) 4955 final der Kommission vom 9. Juli 2014 in der Sache AT.39612 — Perindopril (Servier), der der Klägerin am 11. Juli 2014 zugestellt wurde, insbesondere dessen Art. 4 und 7 Abs. 4 Buchst. a sowie Art. 8 und 9 für nichtig zu erklären, soweit die Klägerin davon betroffen ist;
—
der Kommission die der Klägerin im Zusammenhang mit dieser Sache entstandenen Gebühren und sonstigen Kosten und Auslagen aufzuerlegen;
—
sonstige angemessene Maßnahmen zu erlassen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin sechs Klagegründe geltend.
1.
Die Kommission habe den rechtlichen, tatsächlichen und wirtschaftlichen Kontext der Situation, in der sich die Klägerin befinde, nicht angemessen analysiert.
2.
Die Kommission sei unzutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin und Servier tatsächliche oder potenzielle Wettbewerber im Sinne von Art. 101 AEUV seien.
3.
Die unzutreffende Schlussfolgerung der Kommission, dass der zwischen der Klägerin und Servier geschlossene Vergleich zu Patentfragen eine Einschränkung des Wettbewerbs im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV bezwecke, beruhe auf einer fehlerhaften Prüfung des Sachverhalts und der Rechtslage sowie auf einer falschen Anwendung der gefestigte Grundsätze zu bezweckten Wettbewerbsbeschränkungen.
4.
Die Kommission habe durch ihre inkohärente Prüfung der Abtretungs- und Lizenzvereinbarung (Assignment and Licence Agreement) die Verteidigungsrechte der Klägerin verletzt und sei unzutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass mit dieser Vereinbarung eine Einschränkung des Wettbewerbs im Sinne von Art.101 Abs. 1 AEUV bezweckt werde.
5.
Die Kommission sei unzutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass durch die zwischen der Klägerin und Servier geschlossenen Vereinbarungen im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV eine Einschränkung des Wettbewerbs bewirkt worden sei.
6.
Die Kommission habe die von der Klägerin im Hinblick auf Art. 101 Abs. 3 AEUV vorgebrachten Argumente nicht richtig bewertet.
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