3.11.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 388/26
Klage, eingereicht am 19. September 2014 — Airport Handling/Kommission
(Rechtssache T-688/14)
2014/C 388/32
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Airport Handling SpA (Somma Lombardo, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Cafari Panico und F. Scarpellini)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
den Beschluss C (2014) 4537 final vom 9. Juli 2014, mit dem die Europäische Kommission ein förmliches Prüfverfahren in der Sache SA.21420 (2014/NN) bezüglich der Gründung der Gesellschaft Airport Handling SpA eingeleitet hat, in vollem Umfang für nichtig zu erklären;
—
hilfsweise, falls nur einigen der mit der vorliegenden Klage erhobenen Rügen stattgegeben werden sollte, den genannten Beschluss insoweit für nichtig zu erklären;
—
der Kommission in jedem Fall die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.
1.
Erster Klagegrund: Verletzung und falsche Anwendung der Art. 107 Abs. 1 und 108 Abs. 2 AEUV
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Die Klägerin rügt den Mangel des Beschlusses, der darin bestehe, dass die Kommission fälschlicherweise auf der Grundlage einer angeblich fortdauernden wirtschaftlichen Beziehung die Auffassung vertreten habe, dass die Airport Handling SpA die Nachfolgerin der SEA Handling sei und aufgrund dieser falschen Voraussetzung den Beschluss über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens erlassen habe.
2.
Zweiter Klagegrund: Ebenfalls Verletzung und falsche Anwendung der Art. 107 Abs. 1 und 108 Abs. 2 AEUV
—
Der Beschluss sei insofern falsch, als die Kommission die Auffassung vertreten habe, die Kapitalisierung der Airport Handling SpA könne eine mit dem Markt unvereinbare staatliche Beihilfe darstellen, und auf der Grundlage dieser fehlerhaften Voraussetzung das förmliche Prüfverfahren eröffnet habe.
3.
Dritter Klagegrund: Verletzung des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung
—
Die Kommission habe beim Erlass des angefochtenen Beschlusses gegen ihre Pflicht zur unparteiischen und sorgfältigen Prüfung der in ihrem Besitz befindlichen Informationen verstoßen und habe das Erfordernis missachtet, eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen vorzunehmen.
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