22.12.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 462/25
Klage, eingereicht am 21. September 2014 — Servier u. a./Kommission
(Rechtssache T-691/14)
(2014/C 462/39)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerinnen: Servier SAS (Suresnes, Frankreich), Servier Laboratories Ltd (Wexham, Vereinigtes Königreich) und Les Laboratoires Servier SAS (Suresnes) (Prozessbevollmächtigte: I. S. Forrester, QC, J. Killick, Barrister, Rechtsanwalt O. de Juvigny und M.-I. F. Utges Manley, Solicitor)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
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die Art. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 des Beschlusses der Kommission Nr. C(2014) 4955 final vom 9. Juli 2014 in einem Verfahren nach Art. 101 und Art. 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AT.39.612 — Perindopril [Servier]), soweit sie die Servier SAS, Les Laboratoires Servier und die Servier Laboratories Limited betreffen, ganz oder teilweise für nichtig zu erklären;
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hilfsweise, dass das Gericht von seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung Gebrauch machen und die in Art. 7 des genannten Beschlusses gegen die Servier SAS, Les Laboratoires Servier und die Servier Laboratories Limited verhängten Geldbußen ganz erheblich herabsetzen solle;
—
dass das Gericht die Servier SAS, Les Laboratoires Servier und die Servier Laboratories Limited in den Genuss jeder vollständigen oder teilweisen Nichtigerklärung des Beschlusses auf die Klage von Biogaran kommen lassen solle;
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jeden Beschluss zu erlassen, den das Gericht für angemessen hält;
—
der Europäischen Kommission die gesamten Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen 17 Klagegründe geltend.
1.
Erster Klagegrund: Verfahrensfehler, da die Untersuchung durch einen Bestätigungsfehler (confirmation bias) getragen gewesen sei. Die Klägerinnen machen geltend, dass die Kommission, nachdem sie bei Abschluss der branchenspezifischen Untersuchung öffentlich verkündet habe, dass die betroffene Branche „verdorben“ sei, um jeden Preis versucht habe, diese These durch einen Beschluss zu bestätigen, auch wenn dies den Sachverhalt im vorliegenden Fall verfälsche und neu schreibe.
2.
Zweiter Klagegrund: Verletzung wesentlicher Formvorschriften, da der Beratende Ausschuss für Kartell- und Monopolfragen, dessen Stellungnahme gemäß Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (1) vor jeder Entscheidung verpflichtend sei, nicht rechtzeitig einberufen worden sei, und da die Vertreter von nur drei Mitgliedstaaten an der Sitzung dieses Ausschusses teilgenommen hätten.
3.
Dritter Klagegrund: Verletzung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf, da die Kommission einen Beschluss von 919 Seiten an die Klägerinnen gerichtet habe, ohne den bei der Erhebung einer Klage zu beachtenden Zeitdruck und den Formzwang zu berücksichtigen.
4.
Vierter bis zwölfter Klagegrund: Beurteilungsfehler und Rechtsfehler, da die Kommission zu Unrecht die Einigungen zur gütlichen Streitbeilegung zwischen den Klägerinnen einerseits und Niche, Matrix, Teva, Krka und Lupin andererseits als Verstoß gegen Art. 101 AEUV eingestuft habe.
—
Die Klägerinnen machen insbesondere geltend, dass sich die Kommission für die Einstufung der Vereinbarungen als „bezweckte“ Beschränkungen auf drei Faktoren gestützt habe, die derart weit definiert seien, dass sie zur Unterscheidung zwischen rechtmäßigen gütlichen Einigungen und wettbewerbswidrigen Absprachen ungeeignet seien (Vorliegen der Übertragung von Vermögenswerten, die den Generikahersteller dazu veranlasse, einen Vergleich zu schließen, und deren Gegenstand jedweder wirtschaftliche Vorteil sein könne; Wettbewerbsbeschränkung in Form jedweder Beschränkung der unternehmerischen Freiheit des Generikaherstellers; potenzieller Wettbewerb zwischen den Parteien schon bei Fehlen eines Hindernisses, das den künftigen Markteintritt des Generikaherstellers absolut unmöglich macht).
—
Darüber hinaus habe die Kommission, indem sie das legitime Ziel und den Kontext der Einigungen verfälscht habe (insbesondere, indem sie die ernsthaften technischen und rechtlichen Schwierigkeiten, die die Generikahersteller am Markteintritt hinderten, sowie parallele Rechtsstreitigkeiten nicht zur Kenntnis genommen habe), zahlreiche Beurteilungsfehler begangen, als sie zu ihrer Schlussfolgerung gekommen sei, dass diese Absprachen die Beschränkung des Wettbewerbs bezweckten.
—
Schließlich sei die Analyse der „Wirkungen“ der Einigungen fehlerhaft wegen eines Widerspruchs in der Begründung und dadurch, dass die Kommission keine realistische kontrafaktische Fallkonstellation angewendet habe. Der angefochtene Beschluss beruhe nämlich zur Gänze auf einer ex-ante Analyse hypothetischer Wirkungen, die ihre Analyse nach dem „Zweck“ unter Verstoß gegen die Rechtsprechung praktisch wiederhole, so dass auf das Vorliegen wettbewerbswidriger Wirkungen trotz Fehlens jedweder konkreten Auswirkung auf den Markt geschlossen worden sei.
5.
Dreizehnter Klagegrund: Hilfsweise, Beurteilungsfehler und Rechtsfehler, da die Kommission die Einigungen zwischen den Klägerinnen einerseits und Niche, Matrix, Teva, Krka und Lupin andererseits künstlich ab fünf gesonderte Zuwiderhandlungen eingestuft habe.
6.
Vierzehnter Klagegrund: Offensichtlicher Beurteilungsfehler und Rechtsfehler, da die Kommission zu Unrecht und künstlich den relevanten Endproduktmarkt auf das Molekül Perindopril beschränkt hat und die anderen fünfzehn auf dem Markt verfügbaren Konversionsenzym-Hemmstoffe ausgeschlossen habe.
7.
Fünfzehnter Klagegrund: Offensichtlicher Beurteilungsfehler, da die Kommission zu Unrecht eine beherrschende Stellung der Klägerinnen auf dem relevanten Markt angenommen habe. Die Klägerinnen machen geltend, dass sich diese Schlussfolgerung der Kommission aus einer künstlichen Beschränkung des relevanten Markts auf Perindopril ergebe.
8.
Sechzehnter Klagegrund: Offensichtlicher Beurteilungsfehler und Rechtsfehler, da die Kommission zu Unrecht die Klägerinnen als Unternehmen in beherrschender Stellung auf dem Markt für „Technologie“ eingestuft habe.
Die Klägerinnen machen geltend, dass die Kommission nicht hinreichend klar und in jedem Fall fehlerhaft einen vorgelagerten Markt für „Technologie“ abgegrenzt habe, der nichts anderes als der Endproduktmarkt sei, und zu Unrecht angenommen habe, dass Servier eine beherrschende Stellung auf diesem hypothetischen Markt habe.
9.
Siebzehnter Klagegrund: Beurteilungsfehler und Rechtsfehler, da die Kommission zu Unrecht angenommen habe, dass die Klägerinnen eine marktbeherrschende Stellung missbraucht hätten, indem sie sich gütlich geeinigt hätten (damit habe die Kommission im Widerspruch zur Rechtsprechung die Art. 101 und 102 AEUV gleichzeitig auf denselben Sachverhalt angewendet) und eine Embryotechnologie bei einem europäischen KMU erworben hätten.
(1) Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 1, S. 1).
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