17.11.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 409/56
Klage, eingereicht am 22. September 2014 — EREF/Kommission
(Rechtssache T-694/14)
2014/C 409/77
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: European Renewable Energies Foundation (EREF) (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin U. Prall)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
diejenigen Bestimmungen der Mitteilung der Kommission — Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 vom 28. Juni 2014 (ABl. C 200 S. 1) für nichtig zu erklären, die die Prüfung der Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV in Kapitel 3.3.2 („Betriebsbeihilfen zur Förderung erneuerbarer Energien“) über die Ausgestaltung von Förderregelungen für erneuerbare Energien betreffen;
—
der Europäischen Kommission die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Klägerin aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.
1.
Erster Klagegrund: Fehlende Zuständigkeit
—
Der Kommission sei für den Erlass der Leitlinien nicht zuständig gewesen, da der Europäische Gesetzgeber im Energiebereich über eine beschränkte Zuständigkeit verfüge. Nach Art. 194 AEUV könnten den Mitgliedstaaten keine technologieneutralen Förderregelungen für erneuerbare Energien aufgezwungen werden, weil sie deren Hoheitsrechte im Energiebereich beeinträchtigten. Die Europäische Kommission sei nicht der EU-Gesetzgeber und könne Leitlinien nicht dazu nutzen, „quasi-legislative Vorschriften“ zu erlassen, die gegen das Sekundärrecht der Union, nämlich die Erneuerbare-Energien-Richtlinie 2009/28/EG verstießen.
2.
Zweiter Klagegrund: Verletzung der Begründungspflicht
—
Mit dem Erlass der Leitlinien habe die Kommission die Begründungspflicht und damit ein wesentliches Formerfordernis verletzt. Weder die Leitlinien selbst noch die Folgenabschätzung enthielten eine hinreichende Begründung für die gewählte Politik, grundsätzlich alle Mitgliedstaaten zu verpflichten, zur Förderung erneuerbarer Energien ein technologieneutrales System der freien Ausschreibung einzuführen.
3.
Dritter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
—
Außerdem verstoße die Kommission mit ihren Leitlinien gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da die Leitlinien Maßnahmen vorschlügen, die zur Erreichung der verfolgten Ziele, nämlich der Förderung der Ziele der EU im Bereich der erneuerbaren Energien bei gleichzeitiger Verringerung wettbewerbsverzerrender Auswirkungen, nicht geeignet seien. Außerdem seien diese Maßnahmen nicht verhältnismäßig, da sie sowohl die Mitgliedstaaten, von denen fast alle ihre Förderregelungen für erneuerbare Energien überarbeiten müssten, als auch den Einzelnen, der den mit der Teilnahme am Verfahren der freien Ausschreibung verbundenen zusätzlichen Verwaltungsaufwand zu tragen habe, übermäßig belasteten.
4.
Vierter Klagegrund: Ermessensmissbrauch
—
Die Leitlinien stellten einen Missbrauch von Befugnissen durch die Kommission dar. Die Kommission scheine mit den Leitlinien zu versuchen, Rechtsvorschriften in Bereichen zu erlassen, für die der EU-Gesetzgeber nicht zuständig sei, und sie behaupte, dass Maßnahmen, die eigentlich auf die Harmonisierung der Förderung erneuerbarer Energien in der EU abzielten, dazu dienten, die Vereinbarkeit bestimmter staatlicher Beihilfen mit dem Binnenmarkt sicherzustellen.
Full & Egal Universal Law Academy