17.11.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 409/58
Rechtsmittel, eingelegt am 22. September 2014 von Bernat Montagut Viladot gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 15. Juli 2014 in der Rechtssache F-160/12, Montagut/Kommission
(Rechtssache T-696/14 P)
2014/C 409/79
Verfahrenssprache: Spanisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Bernat Montagut Viladot (Schaerbeek, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Rodríguez-Gigirey Pérez und J. Simón Sánchez)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
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das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 15. Juli 2014 in der Rechtssache F-160/12, Montagut/Kommission, aufzuheben;
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die von Herrn Montagut Viladot in der Rechtssache F-160/12 eingelegte Klage für zulässig und begründet zu erklären;
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das vom Rechtsmittelführer im ersten Rechtszug angeführte Vorbringen für mit Art. 139 der Verfahrensordnung vereinbar anzusehen und die Entscheidung vom 8. Februar 2012 aufzuheben, soweit der Kläger damit nicht in die Liste der erfolgreichen Bewerber aufgenommen wird;
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der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Das vorliegende Rechtsmittel wird gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 15. Juli 2014 in der Rechtssache F-160/12, Montagut Viladot/Kommission, eingelegt, mit dem die Klage des Rechtsmittelführers abgewiesen wurde, die darauf gerichtet war, die Entscheidung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren EPSO/AD/206/11 (AD 5) aufzuheben, weil sein Name nicht in die Reserveliste dieses Auswahlverfahrens aufgenommen wurde.
Zur Stützung des Rechtsmittels macht der Rechtsmittelführer drei Rechtsmittelgründe geltend.
1.
Erster Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler aufgrund der Auslegung der Vorschriften des Titels 3 Punkt 2 des Anhangs der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens durch das Gericht für den öffentlichen Dienst und aufgrund der Auslegung der spanischen Rechtsvorschriften über Hochschulabschlüsse
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Das Gericht für den öffentlichen Dienst habe sich ausschließlich darauf konzentriert, dass es sich bei dem Hochschulabschluss des Rechtsmittelführers nicht um einen offiziellen Abschluss („título oficial“) handele. Dieser Umstand werde vom Rechtsmittelführer weder bestritten noch geleugnet. Das Gericht für den öffentlichen Dienst habe jedoch entgegen seiner eigenen Rechtsprechung nicht berücksichtigt, dass es sich bei dem Abschluss von Herrn Montagut um einen Hochschulabschluss handele, wie ihn die Bekanntmachung voraussetze, die „[e]in Bildungsniveau [verlange], das einem abgeschlossenen Hochschulstudium … mit einer Regelstudiendauer von mindestens drei Jahren entspricht“.
2.
Zweiter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit
—
Das Gericht für den öffentlichen Dienst habe in seinem Urteil die spanischen Rechtsvorschriften der Ley de Universidades 6/2001 (Universitätsgesetz 6/2001) im Zusammenhang mit dem Hochschulabschluss von Herrn Montagut und dessen Recht, in die Reserveliste aufgenommen zu werden, weder angemessen noch zutreffend beurteilt. Außerdem habe es weder seine eigene Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen (Rechtssache F-97/12, Thomé/Kommission) noch die in der Bekanntmachung genannten Voraussetzungen entsprechend den Bestimmungen in Titel 3 Punkt 2 des Anhangs der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens berücksichtigt.
3.
Dritter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen den Vertrauensschutz
—
Das Gericht habe insoweit in seinem Urteil die durch die Mitteilung vom 12. August 2011 geweckte berechtigte Erwartung des Rechtsmittelführers in Bezug auf seine Aufnahme in die Reserveliste nicht zutreffend beurteilt, da der Inhalt des Urteils sich ausschließlich auf die Einhaltung der anwendbaren Vorschriften beschränke.
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