17.11.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 409/59
Klage, eingereicht am 29. September 2014 — MIP Metro/HABM — Associated Newspapers (METRO)
(Rechtssache T-697/14)
2014/C 409/80
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte Parteien
Klägerin: MIP Metro Group Intellectual Property GmbH & Co. KG (Düsseldorf, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Plate und R. Kaase)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Associated Newspapers Ltd (London, Vereinigtes Königreich)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Entscheidung der fünften Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 29. Juli 2014 in der Sache R 606/2013-5 aufzuheben, soweit sie die Entscheidung der Widerspruchsabteilung vom 4. März 2013 über den Widerspruch gegen die Unionsmarkenanmeldung 7 79 116„METRO“ aufhebt, und den Fall zur Prüfung und Entscheidung in der Sache an die Widerspruchsabteilung zurückweist;
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der Beklagten die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens, aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Die Bildmarke, die das Wortelement METRO enthält, für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 36, 38, 39, 41 und 42 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 7 79 116.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Nationale Wortmarke „METRO“.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Die Entscheidung der Widerspruchsabteilung wird aufgeheben und die Sache an die Widerspruchsabteilung zurück geschickt.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 74 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94.
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