15.12.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 448/28
Klage, eingereicht am 19. September 2014 — European Dynamics Luxembourg und Evropaïki Dynamiki/Kommission
(Rechtssache T-698/14)
(2014/C 448/37)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerinnen: European Dynamics Luxembourg SA (Ettelbrück, Luxemburg) und Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt V. Christianos)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
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den Beschluss DIGIT/R/3/MB/pt 2431467 (2014) der Europäischen Kommission vom 11. Juli 2014, mit dem die Kommission im fraglichen Vergabeverfahren das Angebot der Klägerinnen für Los 1 auf Platz 4 gereiht hat, für nichtig zu erklären;
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den Beschluss DIGIT/R/3/MB/pt 2703722 (2014) der Europäischen Kommission vom 31. Juli 2014, mit dem die Kommission im fraglichen Vergabeverfahren das Angebot der Klägerinnen für Los 2 ausgeschlossen hat, für nichtig zu erklären;
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den Beschluss DIGIT/R/3/MB/pt 2711165 (2014) der Europäischen Kommission vom 31. Juli 2014, mit dem die Kommission im fraglichen Vergabeverfahren das Angebot der Klägerinnen für Los 3 auf Platz 3 gereiht hat, für nichtig zu erklären;
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der Kommission aufzugeben, den ihnen durch die entgangene Chance, in Bezug auf alle drei Lose der Rahmenvereinbarung auf Platz 1 gereiht zu werden, entstandenen Schaden zu ersetzen, der für Los 1 mit 8 00 000 Euro, für Los 2 mit 4 00 000 Euro und für Los 3 mit 2 00 000 Euro zuzüglich Zinsen ab Verkündung des Urteils beziffert wird;
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der Kommission sämtliche den Klägerinnen entstandenen Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Nach Ansicht der Klägerinnen sind die angefochtenen Beschlüsse, mit denen die Kommission ihr Angebot im Rahmen der offenen Ausschreibung DIGIT/R2/PO/2013/029 — ESP-DESIS III für drei getrennte Projekte (Lose) abgelehnt habe, nach Art. 263 AEUV wegen Verletzung des Unionsrechts und insbesondere aus den folgenden drei Gründen für nichtig zu erklären:
1.
Die Kommission habe die Begründungspflicht verletzt, da sie eine unzureichende Begründung in Bezug auf das technische Angebot der Klägerinnen abgegeben habe.
2.
Die Kommission habe in Bezug auf die Frage ungewöhnlich niedriger Angebote gegen die Haushaltsordnung und die Durchführungsverordnung sowie gegen die Ausschreibungsunterlagen verstoßen.
3.
Die Kommission habe gegen den Grundsatz des freien Wettbewerbs verstoßen, da sie verbindliche Anforderungen an die Einreichung der finanziellen Angebote gestellt und den Bietern nicht erlaubt habe, ihre finanziellen Angebote frei zu gestalten, damit das in finanzieller Hinsicht beste Angebot gewählt werden könne.
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