15.12.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 448/30
Klage, eingereicht am 2. Oktober 2014 — Diktyo Amyntikon Viomichanion Net/Kommission
(Rechtssache T-703/14)
(2014/C 448/39)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: Diktyo Amyntikon Viomichanion Net AEVE (Kaisariani, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt K. Damis)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
ein Gutachten in Auftrag zu geben, um das im Audit-Bericht des Rechnungsprüfungsunternehmens KPMG AG festgestellte und von der Kommission zu Unrecht und rechtswidrig übernommene Ergebnis, dass es an alternativen Nachweisen für die beantragten Personalkosten fehle, zu überprüfen. Dieser Faktor sei von entscheidender Bedeutung für den Ausgang der Rechtssache, da die Personalkosten alle mittelbaren Kosten umfassten. Der Audit-Bericht der KPMG AG, gegen den sie schriftliche Einwände erhoben und dessen erneute Überprüfung sie unter Beibringung umfassender Nachweise beantragt habe, sei von der Kommission akzeptiert worden, ohne dass diese eine hinreichende Begründung gegeben habe bzw. auf die Nachweise eingegangen sei;
—
festzustellen, dass erstens die ihr am 31. Juli 2007 übersandte Belastungsanzeige Nr. 3241409008, mit der auf der Grundlage des Berichts 12-ΒΑ176-003 die Rückzahlung von 64 574,73 Euro für den Vertrag über das Projekt FP7-SME-2007-222303 „FIREROB“ verlangt wird, einen Verstoß gegen die vertraglichen Pflichten der Kommission darstellt und unbegründet ist und zweitens die von ihr im Rahmen dieses Vertrags getragenen Kosten förderfähig sind, sowie die Kommission zu verpflichten, eine Gutschrift über 64 574,73 Euro auszustellen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.
1.
Berufung auf die Schiedsklausel: Die beigebrachten Nachweise belegten voll und ganz, dass ihre Arbeitnehmer mit dem Projekt „FIREROB“ beschäftigt worden seien. An keiner Stelle des Audit-Berichts sei dargelegt, dass ihr Personal das im Rahmen des Vertrags „FIREROB“ durchzuführende Projekt nicht durchgeführt habe oder dass sie falsche Angaben gemacht habe. Sie habe sich verpflichtet, Personal für 12,2 Personenmonate zu stellen, und habe insgesamt 21,92 Personenmonate gestellt, ohne eine Änderung des vereinbarten Finanzplans zu verlangen.
2.
Rechtsmissbrauch: Es sei unverhältnismäßig und verstoße gegen den Grundsatz der Vertragserfüllung nach Treu und Glauben, wenn die Kommission von ihr einen Betrag von 64 574,73 Euro, d. h. einen Betrag, der fünf Mal höher als der ihr gewährte unmittelbare Zuschuss (13 474,00 Euro) sei, für ein Projekt zurückfordere, das sie auf die bestmögliche Art und Weise durchgeführt habe.
3.
Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes: Das ihr zustehende Recht, ihre berechtigten Einwände unmittelbar an den von der Kommission bestimmten Prüfer zu richten und auf die nicht haltbaren Argumente des Verfassers des Entwurfs des Audit-Berichts einzugehen, sei ihr verweigert worden.
4.
Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Die Klausel II.24 Nr. 1 des Anhangs II des Vertrags „FIREROB“ räume der Kommission das Ermessen ein, von der Forderung von Schadensersatz abzusehen. Die Klägerin habe ein sehr positiv bewertetes Projekt durchgeführt, das nach dem Technischen Bericht der Kommission wissenschaftliche Ergebnisse von sehr hohem Niveau erzielt habe.
Full & Egal Universal Law Academy